Prof. Dr. Karl-Christoph Kuhn – katholisch-theologische Fakultät – Fach Kirchenrecht bis 2019 Universität Tübingen 

Für Anfragen s. Kontakt

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Die folgenden Lehrthemen für das Fach Kirchenrecht im neuen „Weltethos(A.Auer“)-Kirchenordnungsverständnis, sowie für weitere aktuelle Gebiete (Selbstheilungsexerzitien/Logethopathie, Sprach/ Unternehmensführung „Diamant“ u.a.) können nach Absprache abgerufen werden: Z.B. für Hochschulen, Akademien, Bildungswerke,Tagungen, Festvorträge, Diskussionsrunden o.ä.


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Hauptseminar für das Fach Kirchenrecht im SS 2019 (2 SWS)/ Kuhn

„Weltethos“ (A.Auer)-Kirchenrechtsethos. Weltfrieden „fängt im Innern an“ (H.Küng)

Vorbemerkung: Dank Unterstützung des Dekans Prof. Dr. Michael Schüßler konnte dieses Kern-Thema eines im Freiheitsordnungs-Sinne des Konzils neuen Programms der Kirchenrechts-Begründung und -Reform  als selbständige Fachlehre erstmals rechtsgemäß durchgeführt werden.

Inhalt: Das Modell „Weltethos“ entwickelt Alfons Auer im Gewissensfreiheitsgeist des Konzils durch alle Kapitel seines Hauptwerkes (s.u.) in wegweisender Heilsrelation- Menschenwürdevernunftnorm-Vermittlungshermeneutik. Sie erfordert restlosen Verzicht auf  „Glaubensethik“  incl. des bisherigen  würdeverletzend vergöttlichten-verabsolutierten (z.B. Weihe der Frau zur Priesterin/Bischöfin ausschließenden) Glaubensrechts-/ Glaubensjurisdiktions-Charakters hierarchischer Amtsverfassung zugunsten ihres wesenhaft geschichtsvernünftigen „Volk Gottes in Menschenwürde/Gewissensfreiheit“- Rechtscharakters .

Bündig verstärkt im Projekt Weltethos Hans Küng: Welt-/Religionsfrieden „fängt im Innern an“, „in uns“ und in der „Eigenreform“ eines hierarchischen Wahrheit-„Absolutheitsanspruchs“.

Dem Weltethos(Auer)-Modell verdankt der Dozent das Grundmuster zur ökumenisch neu tragfähigen rechtsethischen Begründung des römisch-katholischen Kirchenrechts als Modell „Kirchenordnung“ (vorbereitend Vat II/LG- Alois Grillmeier, Peter Huizing), wie es in konzeptioneller Einheit von Diss.- (Kirchenordnung, 1990) und Habil.-Schrift (Grundsatzfragen kanonischer Rechtsprechung/2006,2016) vorliegt.

In diesem Vorverständnis wird das Modell Kirchenordnung besonders am Beispiel der 1989 (1998 als c.750§2) neu geschaffenen definitiv-unfehlbaren Glaubensrechts-Wahrheit der Hierarchie verdeutlicht. Was bedeutet sie für  das Wesen der Kirche und ihrer Rechtsverfassung? -für die Ökumene? – den interreligiösen Dialog? Analoge Weltethos-Rechtstheologien (Ladislas Örsy, Gottlieb Söhngen, Eva Maria Maier, Hans-Richard Reuter ua.) bieten uns aus ggf. ungerechtem summum ius „im Innern“ ihr Religionsfriedens-Weggeleit.

Literatur / Quellen : Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.).- Dokumente des Vaticanum II, LThK-Ausgabe oder B.Hilberath/ P.Hünermann-Ausgabe.

Zum Einstieg: Auer A., Autonome Moral und christlicher Glaube, Nachdruck 2016.- Küng H., Kein Weltfrieden ohne Religionsfrieden!, in: Denkanstöße `86, München/1985, 85.- Ders., Projekt Weltethos,³1996, 171,164.- Reuter H..-R., Rechtsethik in christlicher Perspektive/1996.- Örsy L., Fallstudie zum Apostolischen Schreiben „Ad tuendam fidem“,in: StdZ 216(1998)735-740.-.Kardinal Ratzinger, Stellungnahme, in: StdZ 217(1999)169-171.- Örsy L., Antwort an Kardinal Ratzinger, in: ebd. 305-316.- Söhngen G., Grundfragen der Rechtstheologie/1962.

Arbeitsform: Blockseminar, Impulsreferate, diskursive Spiegelung, Film

Status: Selbständige Lehre des Faches Kirchenrecht neben (nicht unter) der Abt. Kirchenrecht*

Leistungsnachweis: Aktive Teilhabe, Hausarbeit für benoteten Schein des Faches Kirchenrecht, Hausarbeit oder mündl. Prüfung für EPG II-Nachweis.

Hinweis: In dieser Veranstaltung für das Fach Kirchenrecht kann ein Zertifikat für das Ethicum, sowie eine Leistungsnachweis für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium (EPG 2) für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden.

* s. Startseite „Kontakt“

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Hauptseminar (HS) für das Fach Kirchenrecht im WS 2018/19 (Block, 2 SWS)

Thema: „Gewissens-Kommunion“ und „alternative Eheordnung“/ Kuhn

Vorbemerkung: Am 06.02.2018 erfolgt auf Kuhn’s Dienstaufsichtsbeschwerde die Rechtsfeststellung seines Lehrstatus durch Rechtsbescheid des Rektors der Universität Tübingen (R). Er korrigiert restlos die von der Fakultät 2014 einstimmig ! getroffene und seither vollzogene Entscheidung, dass Kuhn sich dem Juniorprofessor (JProf) wie ein wiss. Mitarbeiter lehranerkennungsabhängig unterordnen „müsse“ (sonst gelöscht würde). Er stellt in allen wesentlichen Rechtspunkten (Inhalte, offizielle Ankündigung, Durchführung der Lehre) die Rechtsstellung Kuhn’s als eines  selbständig lehrberechtigten (nicht weisungsabhängig untergeordneten) Professors für das Fach Kirchenrecht neben der JProf-Abt. oder dem Lehrstuhl für Kirchenrecht fest.

Mit der R unvereinbar vertritt der JProf explizit weiter seine abweichende Rechtsauffassung: Er lehnt -vom Studiendekan/der Fakultät gedeckt- die Richtigstellung der ihm obliegenden Eingabe der Lehr-/Lehrperson-Daten Kuhns auf der Homepage seiner Abt. für Kirchenrecht (=Webseite der Universität weltweit) im Sinne eindeutiger „selbständiger apl. Prof ja, Mitarbeiter nein“-Datenangaben ab, wie von Kuhn beansprucht. Ein vom JProf zeitlich gesetztes Ultimatum zur Akzeptanz der Dateneingabe i.S. Mitarbeiter-Lehrunterordnung mit Daten-Löschungsandrohung bei Nicht-Zustimmung lehnt Kuhn als rechtswidrige Zumutung ab. Darauf stellt der JProf am 15.06.2018 ersatzlos (ohne adäquaten Ersatz der informierten Fakultät) nicht nur die Lehr-, sondern auch restlos alle personalen Daten Kuhns „offline“. Damit ist faktisch dessen seit 1980 entwickelte wiss. Fach-Reformlehrexistenz und selbständige Fachreform-Lehrbefugnis in Tübingen und Web-weltweit gelöscht und sind entsprechend selbständig-kollegiale Zusammenarbeits- und Einkommenschancen verunmöglicht.

So wird im WS 2018/19 mit Unterstützung der Fakultät (d.h. mit Missbrauch ihrer Autonomie durch Umsetzungsverweigerung des sie bindenden Rechtsbescheids des Rektors, speziell durch ihre Nicht-Bekanntgabe der ihr seit 26.01.2018 vorliegenden Lehrankündigung Kuhn’s für das WS) nicht nur dessen Lehre rechtswidrig verunmöglicht, sondern Kuhn als Lehrperson, d.h. dessen selbständige Lehrbefugnis, sowie seine seit 1980 entwickelte wiss. Fach-Reformlehrexistenz intern und Web-weltweit (für FachkollegInnen national/ international unauffindbar) mit „Anspruch für alle Zukunft“ ausgeschaltet. Die Lehrperson und deren folgende Lehrankündigung für das Fach Kirchenrecht fehlt deshalb im WS auch in allen Aushängen/ Verzeichnissen, insbesondere im zentralen „Kooperativen Kommentierten Veranstaltungs-Verzeichnis“ (KKVV) der Fakultät. Sie kann weder aufgefunden, noch vermisst werden. Kuhn’s selbständige Lehre und Lehrperson wird so „befriedet“ (JProf) = begraben!

Ankündigungstext des HS für WS 2018/19 :

„Gewissens-Kommunion“  und „alternative Eheordnung“/ Kuhn

Geht die von Papst Franziskus mit Walter Kardinal Kasper aufgerufene sog. Epikielösung, die wiederverheiratet Geschiedenen die Kommunion ermöglicht, mit dem bisherigen kanonischen Eherechtscharakter zusammen? Steht in dieser Frage die Ehewahrheit des Gesetzes Gottes im Kodex (c.1055§2) gegen die Wahrheit der Liebe Gottes in neuer „Kirchenordnung in Freiheit“- Lehre des Konzils? Derart angefragte Gegensätze brechen an Aussagen in „Amoris Laetitia“ (Nr. 305, Anm. 351) auf.

Auf diesem Hintergrund ist es spannend, das bisherige Eherechts- und Ehenichtigkeitssystem im Bezug verschiedener „pro Zweitehe“-Optionen des alten und jetzigen Papstes mit der Lehre des Liebesbundes in Gewissens-Selbstverantwortung (A.Auer) des Konzils (GS 49-52, DH) zu vergleichen und nach der pastoralen Dringlichkeit entsprechender „Eheordnung“-Systemreform zu fragen. Dabei tritt im Wechsel „vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung“ der „Entwurf einer alternativen Eheordnung“ in den Vordergrund, wie ihn Peter Huizing im Anschluss an die Schweizer Synode ’72 singulär weitsichtig vorgelegt und implizit auch der „Epikielösung“ des Hirtenworts der Oberrheinischen Bischöfe 1993 vorgearbeitet hat.

Und weiterarbeitet … ?

Literatur: Huizing P. (Hg.), Für eine neue kirchliche Eheordnung. Ein Alternativentwurf (1975).- Müller A,Elsener F.,Huizing P. (Hg), Vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung? (1968), 55-83.- Kasper W., Evangelium der Familie (2014).- Papst Franziskus, Nachsynodales Schreiben „Amoris Laetitia“ vom 19.3.2016 , Nr.305,Anm.351.- Auer A., Zur Seelsorge mit wiederverheiratet Geschiedenen, in ThQ 175(1995)84-96.-  Kuhn K.-C., Päpstliche Ordnungsreformimpulse.., in: Graulich/Meckel/Pulte (Hg), Ius canonicum.. FS Hallermann (2016), 435-456.

EPG II-Hinweis: In dieser Veranstaltung für das Fach Kirchenrecht kann ein Zertifikat für das Ethicum, sowie ein Leistungsnachweis für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium (EPG II) für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden.

Arbeitsform: Blockform, Impulsreferate, Diskurs, Erfahrungsaustausch mit Geschiedenen.

Leistungsnachweis: Aktive Teilhabe, Hausarbeit oder mündl. Prüfung für EPG II-Nachweis.

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Hauptseminar für das Fach Kirchenrecht im SS 2018/ Kuhn

„Weltethos“ (A.Auer )- Kirchenrechtsethos.

Weltfrieden „fängt im Innern an“ (H.Küng)

Vorbemerkung: Der Rechtsbescheid des Universitätsrektors Prof. Dr. Bernd Engler vom 06.02.2018 bestätigt die von der JProf.-Abt./ einem Lehrstuhl-Prof. unabhängige, vollumfänglich selbständige Lehrzuständigkeit für das Fach Kirchenrecht (KR) von Prof. Kuhn (s. genauer WS 2018/19) . Rechtsbescheidwidrig ist wie im SS 2017 auch dieses im SS 2018 wiederholt angekündigte Reformprogramm-Thema Kuhn’s mit Lehrberechtigung für das Fach Kirchenrecht erneut Fachlehr-verunmöglicht, wenngleich nach Außen  durch vorgetäuschte Richtigkeit getarnt: Es ist in der Abt. für Kirchenrecht vom J.Prof. zuständigkeitswidrig als Lehre „nur“ für das Fach Ethik (zuständig für Ethicum/ EPG 2 ist das Int. Zentrum für Ethik in den Wissenschaften/IZEW), gibt es Kuhn’s Fach-Lehrveranstaltung (LVA) für KR (als Voraussetzung ihrer Öffnung auch für die Anerkennung als Ethik-Fachleistung durch das IZEW) nicht, sodass niemand sich für diese LVA für KR anmelden kann (nur für KR nicht für Ethik besitzt Kuhn die venia legendi). Der Studiendekan verstärkt dieses Falschspiel der Lehrausgrenzung, indem er ihre öffentliche Mitteilung über den „Fakt“-Verteiler willkürlich sperrt. Es bleib die Notaktion, wenigstens in Form eines privaten Rundbrief-Flugblatts im Theologikum darauf aufmerksam zu machen, und InteressentInnen zur inoffiziellen Teilhabe einzuladen. Es gibt Interesse zum Erwerb eines Scheins für das Fach Kirchenrecht und auch fachungebundenes Teilhabe-Interesse. Ihm dienen zwei entsprechend akzentuierte Fassungen:

„Liebe Studierende

Herzlichen Dank für Ihr Interesse an diesem Hauptseminar(HS) des Faches Kirchenrecht.

Das Lehrthema ist Inbegriff(s.u.)des neuen „Kirchenordnung“-Stoffgebietes,wofür mir die Lehrbefugnis und selbständige Lehrberechtigung für das Fach Kirchenrecht verliehen ist.

Dieses Thema und meine selbständige Lehrberechtigumg für dieses Thema als Lehre des Faches Kirchenrecht der katholischen Theologie wird mir von Fakultätsseite aberkannt. Deshalb ist diese nicht realisierbar bekannt gemacht, können sie sich für dieses HS im Kirchenrecht nicht anmelden. Gleichwohl ist es zum Schein mit Kirchenrecht bezeichnet/ erscheint es im KVV in der Abt. Kirchenrecht, als ob es Lehre des Kirchenrechts wäre.

Tatsächlich findet sich dieses Thema im SS 2018 in die Fiktion eines „nur EPG2“-Seminars zwangsausgegrenzt. Fiktion heißt: Es gibt keine Rechtsbasis dafür, weil die Veranstaltung  des Kirchenrechts als Rechtsbasis fehlt, um es zusätzlich von mir dem EPG2 geöffnet durchführen zu können. Diesen Unterschied kann Ihnen auch der Begriff HS im KVV (was es sein sollte) und „Seminar“ für diese Fiktion auf dem Campus signalisieren.

Sie haben sich also für diese verbrämte „nur EPG2-Lehrfiktion“ der Fakultät angemeldet. Sie kommt faktisch dem Entzug meiner programmatischen Fachlehrbefugnis gleich.

Es ist mir gegenwärtig so leider nicht ermöglicht im Rahmen meiner Fachlehrbefugnis das im SS 2018 dem EPG2 geöffnete Hauptseminar ‚Weltethos(A.Auer)-Kirchenrechtsethos..‘ des Faches Kirchenrecht durchzuführen. Die rechtliche Klärung ist unterwegs.

Davon unabhängig stehe ich Ihnen gerne (z.B. zu privat vereinbarten Treffen) für diese Lehrinhalte zur Verfügung.

Ihr Karl-Christoph Kuhn                                                              Tübingen am 20.4.2018

Zweite Fassung

„Liebe Studierende, geehrte KollegInnen,

Das Lehrthema ist Inbegriff (s.u.) des neuen „Kirchenordnung“-Stoffgebietes, wofür mir die Lehrbefugnis und selbständige Lehrberechtigung für das Fach Kirchenrecht (KR) verliehen ist.

Dieses Thema ist auf dem Campus nur zum Schein mit Kirchenrecht bezeichnet. Es erscheint im KVV in der Abt. Kirchenrecht, als ob es ein von mir dem EPG II geöffnetes Hauptseminar des Kirchenrechts der kath. Theologie wäre. Es  existiert als solche dem KR zugehörige LVA tatsächlich nicht und kann als solche nicht durchgeführt werden.

Es findet sich im SS 2018 in die Fiktion eines „nur EPG 2“-Seminars zwangsausgegrenzt. Fiktion heißt: Es gibt keine Rechtsbasis dafür, weil die Veranstaltung im Fach KR als Rechtsbasis fehlt, um es zusätzlich dem EPG 2 geöffnet durchführen zu können.  

Deshalb ist im SS 2018 auch keine Anmeldung für dieses auch dem EPG II geöffnete Hauptseminar des Faches Kirchenrecht möglich.

Bei Interesse lade ich Sie davon unabhängig zu Einführung und Diskussion dieser neuen Konzeption der Grundlegung und Reform des Kirchenrechts ein.

Als Termine stehen zur Wahl: Fr.11.Mai 14-18 h, Sa 12.Mai ab 10 h, Fr 18.Mai 14-18 h, Sa 9.Juni ab 10 h. Treffpunkt S.6 Theologikum.

Interessierte bitte ich um kurze Absprache per Email oder Tel.07427-931631.

Karl-Christoph Kuhn                                                                                Tübingen am 23.4.2018“

Als Anhang dieses Rundbrief-Flugblatts ist folgender Ankündigungs-Kommentar beigefügt:

Hauptseminar/ 2 SWS für das Fach Kirchenrecht                                           Universität Tübingen

„Weltethos“(A.Auer)-Kirchenrechtsethos.

Weltfrieden „fängt im Innern an“(H.Küng)  (incl. EPG II/Ethicum) 

Das Modell „Weltethos“ entwickelt Alfons Auer im Gewissensfreiheitsgeist des Konzils durch alle Kapitel seines Hauptwerkes (s.u.) in wegweisender Heilsrelation- Menschenwürdevernunftnorm-Vermittlungshermeneutik. Sie erfordert restlosen Verzicht auf  „Glaubensethik“  incl. des bisherigen  würdeverletzend vergöttlichten-verabsolutierten (z.B. Austrittsfreiheit, Frauweihe ausschließenden) Glaubensrechts/ Glaubensjurisdiktions-Charakters hierarchischer Amtsverfassung zugunsten ihres wesenhaft geschichtsvernünftigen „Volk Gottes in Freiheit“-Charakters .

Bündig verstärkt im Projekt Weltethos Hans Küng: Welt-/Religionsfrieden „fängt im Innern an“, „in uns“ und in der „Eigenreform“ eines hierarchischen Wahrheit-„Absolutheitsanspruchs“.

Dem Weltethos(Auer)-Modell verdankt der Dozent das Grundmuster zur ökumenisch neu tragfähigen rechtsethischen Begründung des röm. kath. Kirchenrechts als Modell „Kirchenordnung“ (vorbereitend Vat II/LG- A.Grillmeier, P.Huizing), wie es in konzeptioneller Einheit von Diss.- (Kirchenordnung, 1990) und Habil.Schrift (Grundsatzfragen kanonischer Rechtsprechung/2006,2016) vorliegt.

In diesem Vorverständnis wird das Modell Kirchenordnung besonders am Beispiel der 1989 (1998 als c.750§2) neu geschaffenen definitiv-unfehlbaren Glaubensrechts-Wahrheit der Hierarchie verdeutlicht. Was bedeutet sie für  das Wesen der Kirche und ihrer Rechtsverfassung? -für die Ökumene? –den interreligiösen Dialog? Analoge Weltethos-Rechtstheologien (L.Örsy, G.Söhngen,. H.-R.Reuter ua.) bieten uns aus ggf. ungerechtem summum ius „im Innern“ ihr Religionsfriedens-Weggeleit.

Zum Einstieg: Auer A., Autonome Moral und christlicher Glaube, Nachdruck 2016.- Küng H., Kein Weltfrieden ohne Religionsfrieden!, in: Denkanstöße `86, München/1985, 85.- Ders., Projekt Weltethos,³1996, 171,164.- Reuter H..-R., Rechtsethik in christlicher Perspektive/1996.- Örsy L., Fallstudie zum Apostolischen Schreiben „Ad tuendam fidem“,in: StdZ 216(1998)735-740.-.Kardinal Ratzinger, Stellungnahme, in: StdZ 217(1999)169-171.- Örsy L., Antwort an Kardinal Ratzinger, in: ebd. 305-316.-Söhngen G.,Grundfragen.Rechtstheologie/1962.

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Hauptseminar/ Kuhn für das Fach Kirchenrecht im WS 2017/18 (2 SWS)

Frauenordination zwischen Exkommunikation und Kirche Christi-Wahrheit

Vorbemerkung: Dem Meldeformular des erfüllten Lehrdeputats im WS 2017/18 beigefügt ist von Kuhn folgende „Anmerkung: Das HS wurde ordnungsgemäß angekündigt. Da es keine Anmeldungen dafür gibt, ist damit die 2 SWS-Fachlehrpflicht des freien apl. Prof. erfüllt. Zu Gründen der Nicht-Anmeldung: Weil den HS-Angeboten des Dozenten seit WS 2015/16 die Berechtigung einer benoteten Leistungsbescheinigung ohne Angabe eines Grundes und Namens des dafür Verantwortlichen (nur mittels anonym eingeblendeter Zeile auf dem Campus/Intranet) entzogen und damit auch im WS 2017/18 seine selbständige „Titel“-Fachlehre verhaltensungleich zu seinem apl. Fachkollegen bzw. seinen apl. Prof.-KollegInnen und dem JunProf. zu einem reinen Sitzseminar abgewertet wurde, während gleichzeitig zwei alternative HS-Angebote mit benoteter Scheinberechtigung den Studierenden im Fach Kirchenrecht zur Wahl standen, gab es für dieses HS keine Anmeldungen. Interessierte gaben an, dass durch die gestiegene Zeitaufwendung im Modulstudium Ihnen keine Zeit für Interessenslehre im Umfang des HS bleibe. Auf deren Nachfrage, ob zu ihnen möglichen Zeiten im WS 2017/18 eine Teildurchführung möglich wäre, fand diese entsprechend gemeinsam vereinbart statt. Zu dem daraus entstandenen Frage-Wunsch der Teilnehmenden, ob ich in der semesterfreien Zeit für eine Fortsetzung zur Verfügung stehen könne, signalisierte ich mein Einverständnis. KCK“ ( wie grundsätzlich ggf. in allen Seminaren).

Ankündigungstext  für WS 2017/18 (2 SWS):

Frauenordination zwischen Exkommunikation und Kirche Christi-Wahrheit/ Kuhn 

Zur Wahrheit des kirchlichen Lebens („veritas vitae“/ A.Auer)) gehört der Weg und das Ringen von Frauen (z.B. die Kanonistin Ida Raming), die für ihre priesterliche Berufung in der römisch-katholischen Kirche im Sinne der „Volk Gottes in Gewissensfreiheit- und Sendungsgleichheit“-Wahrheit des Konzils die amtsrechtliche Anerkennung zu gewinnen suchen. Der Exkommunikationsspruch der Glaubenskongregation an die seit 2002 geweihten Priesterinnen und Bischöfinnen auf der Basis des c.750§2 wirft aufs Wahrheitsganze kirchlichen Glaubens- und Rechtswesens gehende kirchenrechtsethische Fragen auf. Ist norminhaltlich justiziables „Offenbarungsrecht“, „göttliches Gesetz“, „Glaubensrecht“-„Glaubensethik“ auf heutigem Kenntnisstand des Würdewesens des Menschen mit wahrem Kirche Christi-Sein vereinbar? Welche weltlichen Muster rechtsabsolutistischer Herrschaft spiegelt die lehrgesetzliche  Selbstermächtigung (c.750§2) der Hierarchie zu im Grunde beliebig möglicher unfehlbar kirchlicher Glaubensgesetzgebung? Ist der Frauenausschluss des c.1024 eine unfehlbar wahre Verletzung der Menschenwürde auch des weiheprivilegierten Mannes? Wie ist die verheißungsvolle ökumenische Aussage von Papst Franziskus zu verstehen, dass „voneinander lernen“ heißt: „das, was der Geist bei ihnen gesät hat, als ein Geschenk aufzunehmen, das auch für uns bestimmt ist“ (EvG 246)? Ist Frauenordination der Anderen würdedefinitiv wahres Kirche Christi-Geistgeschenk oder neuer „Eckstein“ (Mk 12,1-12, Mt 21,33-46)?

Quellen: Neues Testament.- Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.), 7.Aufl 2012. Apostolischea Schreiben: Evangelii Gaudium, Leipzig 2013, Amoris Laetitia v.19.3.2016, Nr.305

Zum Einstieg: Lüdicke K., Exkommunikation von Frauen.., in: Orientierung 66(2002)178-181, 67(2003)47-48

Hinweis: In dieser Veranstaltung für das Fach Kirchenrecht kann ein Zertifikat für das neue Ethicum, sowie ein Leistungsnachweis  für das Ethisch-philosophische Grundlagenstudium (EPG II) nach Anlage C,1.2 WPO für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden.

Arbeitsform: Blockseminar, Impulsreferate, diskursive Spiegelung, Film   Leistungsnachweis: Aktive Teilhabe, Hausarbeit bzw. mündl. Prüfung für benoteten EPG II-Schein   Status: Der Fakultät zugeordnete Lehre und Forschung des Fachs Kirchenrecht

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(SS 2017) „Weltethos“ (A.Auer )- Kirchenrechtsethos.

Weltfrieden „fängt im Innern an“ (H.Küng)/ Kuhn

(Fachlehr-verunmöglicht s. „Kontakt“)

Den Begriff „Weltethos“  entwickelt Alfons Auer durch alle Kapitel seines Hauptwerkes (Autonome Moral, s.u.) hindurch in bleibend innerkirchlich und ökumenisch neu wegweisender Heilsrelation-Weltvernunftnorm-Vermittlungshermeneutik. Sie schließt eine Glaubensethik incl. ggf.  ein menschenwürdeverletzendes (z.B. Austrittsfreiheit ausschließendes) „Glaubensrecht“ und „göttliches Gesetz“ in jeder Form willkürlicher Vergöttlichung/ Verabsolutierung des wesenhaft geschichtlich Norminhaltlichen aus. Sie drängt zur Reform auch unfehlbarer hierarchischer Selbstermächtigung dazu in c.750§2. Die Einführung dieser neuen Wahrheit hierarchischer Glaubensgesetzgebungsgewalt 1989 wurde 1998 durch ihre Einfügung in den CIC 1983 besiegelt. Seither ist der alte Glaubensrechtscharakter des Kirchenrechts und der Kirche grundlegend neu-alt gändert.

Hans Küng bricht in seinem „Projekt Weltethos“ nach außen einem neu maßgebenden Weltfriedensdialog die Bahn: „Kein Frieden unter den Völkern dieser Welt ohne einen  Frieden unter den Weltreligionen! Kein Frieden unter den Weltreligionen ohne einen Frieden unter den christlichen Kirchen!… Frieden ist unteilbar – er fängt im Innern an!“ (Denkanstöße’86, 85). Auch im Sinne von „in uns selbst“ (Weltethos ebd., 171) und von „Eigenreform“ eines Wahrheits-„ Absolutheitsanspruchs“ (ebd. 164).

Welches Normverständnis liegt beiden Weltethosanliegen zugrunde? Lässt es sich bündeln? Welche im Weltethossinne ökumenisch dialogtragfähige Ansätze einer Kirchenrechtsethik in christlicher Glaubensperspektive können uns Religionsfriedens-Wegweiser sein?

Quellen: Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.), 7.Aufl 2012.- Vaticanum II, Erklärungen „Nostra aetate“ und „Dignitatis Humanae“, in: LThK ²1986 Erg,Bd.II oder Hünermann/Hilberath-Ausgabe.

Zum Einstieg: Auer A., Autonome Moral und christlicher Glaube, Nachdruck 2016.- Küng H., Kein Weltfrieden ohne Religionsfrieden!, in: Denkanstöße ‚86, München 1985, 81-85.- Ders., Projekt Weltethos,³1996.-Kuhn K.-C., Kirchenaustritt – Freiheit oder „Tritt“?, in: OverBlog. Online-Stand 2015.

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 Liebeskanon (Gal 6,16) und göttliches Gesetz.

Eine Einführung in kanonische Rechtsethik/ Kuhn (WS 2016/17)

Um die Lebensnähe des Wortes Gottes auszudrücken nennt es Papst Franziskus (in „Die Freude der Liebe“,Nr.22) unseren „Reisegefährten“ gerade in ernsten familiären Nöten. Im (Ehe) Rechtsleben der Kirche treten sie aktuell besonders im Spannungsfeld von situativer Barmherzigkeits-/ Epikieanwendung und ausnahmslos absolut anzuwendendem göttlichem Gesetz/ Glaubensgesetz hervor. Wie zeigt sich der mehrschichtige Kanonbegriff ursprünglich im Rechtsleben und Realsymbol der Waage? Wie gewinnt er im urchristlich vertieften Bezug z.B. des göttlichen Gesetzes der Beschneidung eine Heiden und Juden gewinnende bahnbrechend rechtsethische Lösungsrichtung? Wie heute im Bezug vielfältiger Kulturen und Religionen im Wägen von Religionsfreiheit und Körperverletzung, Elternfürsorge und Kindeswohl, Würdeunantastbarkeit und sexuellen Übergriffen, Ehe und Scheinehe… in den Menschenrechts-„Zeichen der Zeit“? Welche religionsrechtliche Herausforderung für den bisherigen starr reiseunfähigen hierarchischen Glaubensrechtscharakter der Kirche bringt dies mit sich, soll nicht unser menschgewordener „Reisegefährte“ von seinem eigenen Mahl etwa mit wiederverheiratet Geschiedenen oder ihn suchenden „Heiden“ ausgeschlossen sein?…

Quellen: Neues Testament.- Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.), 7.Aufl 2012.- Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben: Evangelii Gaudium, Leipzig 2013.- Ders, Amoris Laetitia v.19.3.2016.

Zum Einstieg: Wenger L., Canon… eine Wortstudie, Wien 1942

Hinweis: In dieser Veranstaltung kann ein Zertifikat für das neue Ethicum, sowie ein Leistungsnachweis  für das Ethisch-philosophische Grundlagenstudium (EPG II) nach Anlage C,1.2 WPO für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden.

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 „Falscher“ Gott, „kranke“ Kirche. Ordnungsreformimpulse bei Papst Franziskus/ Kuhn

HS 2 SWS (da im WS 2015/16 nicht freigeschaltet) im SS 2016 durchgeführt

Papst Franziskus lädt uns zum Verwesentlichungs-„Aufbruch“ der Kirche aus dem missionarischen Liebesgeist des Evangeliums ein. In seinem Apostolischen Schreiben „Evangelii Gaudium“ (zB. Nr.41, 49) oder etwa in seiner Adventsrede 2014 nennt er selten klar Krankheitssymptome wie zB.:„uns einzuschließen in die Strukturen, die uns einen falschen Schutz geben, in die Normen, die uns in unnachsichtige Richter verwandeln.. während draußen eine hungrige Menschenmenge wartet und Jesus uns pausenlos wiederholt: ‘Gebt ihnen zu essen‘ (Mk 6,37)“ (49). Das Verhältnis von Nahrung und dienlichen Strukturen signalisiert zutiefst seine mit Kardinal Kasper aufgerufene Epikie-Option in der Frage der Zulassung wiederverheiratet Geschiedener zur Kommunion. Sie kann nicht „korrekt“ (H.Barion) normanalytisch entschieden werden. Sie fordert neu grundlegend zur moraltheologischen Hinterfragung des bisherigen hierarchischen (Ehe) Glaubensrechtscharakters unter dem pastoralen Menschenwürde/ Freiheits-Anspruch im Heilsdienst (DH) heraus. Kann ein Austritt, eine Zweitehe, eine Priesterehe oder Frauenordination rechtsautomatisch Straftat-Sünde sein? Solche Fragen zur Rechtscharakter- bzw. Ordnungsreform, die ausgehend vom Vaticanum II im Begriff Kirchenordnung (Johannes Paul II, A.Grillmeier, P.Huizing) angelegt ist, impulsieren zu heilsamer Freiheitsordnung (FX.Linsenmann-J.Klein, A.Auer, G.Luf/ E.M.Maier, H.Küng, W.Kasper ua. ).

Quellen: Neues Testament.- Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.), 7.Aufl 2012. Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium-Freude am Evangelium, Leipzig 2013.

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 HS 2 SWS: Ökumene zwischen Machtstrukturen und „Macht des Dienens“

SS 2015/ Kuhn

 „In Beziehung auf die katholische Kirche kann man sagen, dass auch sie nicht mehr die allgemeine Kirche ist, wie Christus sie zu stiften gesandt war“, da sie „bei dem veralteten Unwesentlichen verharret, die erstorbene Form, aus welcher der Geist entflohen ist, mühsam vor der Verwesung schützend“ (J.S.Drey, 1816).

Als solches Verharren lassen sich heute mit dem Geist des Vaticanum II unvereinbare Lehrgesetze verstehen wie z.B. die katholisch exklusive Reklamation des „Kirche Christi Seins“ und seine Aberkennung  für die protestantische Kirche („Antworten auf Fragen“ der Glaubenskongregation v. 29.6.2007) oder die Restitution des tridentinischen Messritus als dem „würdigeren“ (Instruktion der päpstl. Kommission Ecclesia Dei v. 30.4.2011).

Papst Franziskus  impulsiert neu die Ökumene durch sein Programm kirchlicher Verwesentlichung als „Dienen“ und voneinander Lernen nach dem Vorbild Jesu und nicht dem der „Jünger“, die Jesu Dienst im eigenen Gruppeninteresse zur „Struktur der Macht“ verwandeln  (Predigt am 11.Nov.2014).

Mit solchen Impulsen soll der Frage: möglicher Kircheneinheit (K.Rahner/H.Fries) – auch unter „Glaubensrechts“- Vorbehalten? nachgegangen, durch ökumenisch-rechtsethisch zukunftsweisende „Rechtsmacht in Heilsdienst“-Modelle (H.v.Campenhausen, H.-R.Reuter ua.) vertieft, sowie ihre pastorale Dienstreichweite konkretisiert werden (Ökumenische Ehe, Messfeier, Frauenordination, Diakonat, Taufe-Ehe-Priesterweihe im Sakrament-Rechtsbezug)

Lit-Impuls: Predigt von Papst Franziskus in der Frühmesse  am 11.11.2014“ Dienen, ohne etwas zu verlangen“.- Hilberath B.J., Problematische Verengungen. Das neue Dokument der Glaubenskongregation über die Kirche, in: HK 61 (2007) 389-393.- Klingen H., Zeilinger P., Hölzl M. (Hg.), Extra ecclesiam … Zur Institution und Kritik von Kirche, Münster 2014.- Küng H., Die charismatische Struktur der Kirche, in: Concilium 1 (1965) 282-290.–  Krätzl H., Das Konzil- ein Sprung vorwärts, Freiburg 2012.

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 „Alternative Eheordnung“ (P.Huizing) und „Das Evangelium von der Familie“ (W.Kasper)

HS 2 SWS im WS 2014/15/ Kuhn

Papst Franziskus hat zum Thema Ehe und Familie die Teilkirchen befragt und die Bischofssynode vom 5.-19.Okt 2014 zur Lösungsfindung in pastoralen Herausforderungen einberufen. Er lädt zum Vortrag im vorbereitenden Konsistorium am 20.2.2014 Kardinal Walter Kasper ein. Diesem Vortrag, der mit dem Titel „Das Evangelium von der Familie“ veröffentlicht ist, soll auf dem Hintergrund der Epikielösung für die Zulassung wiederverheiratet Geschiedener zur Kommunion der drei Bischöfe der oberrheinischen Kirchenprovinz (K.Lehman, W.Kasper, O.Saier), sowie ihrer Ablehnung durch die Glaubenskongregation 1994 nachgegangen werden. Inwieweit steht die Begründung dieser Lösung dem bisherigen kanonischen Eherecht entgegen? Inwieweit bietet sie eine theologisch im Geist des Vaticanum II (GS 48-52) verbessert differenzierte und Volk Gottes-sozialverträglichere Basis  für eine pastoral dringliche Eherechtssystemreform? Inwieweit bereitet diese Peter Huizing über das Hirtenwort hinaus schon im Anschluss an die Schweizer Synode ’72 als „Entwurf einer alternativen Eheordnung“ singulär weitsichtig vor? Hat darin der Glaubensrecht-Systemwechsel von willkür-offener Ehenichtigkeitsfiktion zur Epikie-verfahrensermöglichten Feststellung unheilbar zerrütteter Ehewirklichkeit  Hirten-„Stil“ (Lk 10,25-37), den „Spürsinn der Herde“ ? (Ev.gaudium Rdnr. 31)

Lit: Huizing P. (Hg.), Für eine neue kirchliche Eheordnung. Ein Alternativentwurf, Düsseldorf  1975.-Kasper W., Evangelium der Familie, Freiburg 2014.- Dokumentation der “Hirtenbrief“-Initiative der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz 1993, in: Schneider T., Geschieden-Wiederverheiratet-Abgewiesen?, Freiburg 1995, 376-394.- Zu Huizings Eheordnung:Kuhn K,-C.,Kirchenordnung (1990) 181-184 und Habil.(2006) 202-297.

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 HS 2 SWS: „Verborgene Götzen“ – in kirchlichen Strukturen/ Kuhn       SS 2014      

Der römische Bischof Franziskus geht in seiner Predigt am 6.Juni 2013 von der Antwort Jesu auf die Frage des Pharisäers aus, welches das wichtigste aller Gebote sei. Von ihr aus ergibt sich für ihn die Notwendigkeit, vom Haben-Geist der Welt auch in christlichem Triumphalismus und in einem hierarchischen Macht-, Beförderungs- und Proselythenmachen-Denken abzukehren und auch Unfreiheitsstrukturen der Kirche zu erneuern. Für unseren alltäglichen Lebensweg im Freiheitsgeist der Gottes- in Menschenliebe sieht er die besondere nicht einfache Aufgabe gestellt, dass wir in solchem Weltgeist „die verborgenen Götzen entdecken müssen“: Das Seminar macht sie beispielhaft speziell in vergöttlichten bzw. sakramentalisierten Normen und Institutionen  (z.B. Ehevertrag, Jurisdiktionsgewalt) der kirchlichen „Glaubensrechts“-Verfassung sichtbar. Grundentscheidungen des Vaticanum II weisen in so „entdeckter“ Menschenwürde- und Freiheitsordnung des Volkes Gottes den synodal menschennahen (heilsrelational-autonomen), willkürfrei (rechts- und sozialethisch) pastoralen und ökumenischen Strukturerneuerungsweg: „Vom Gott des Lebens zum Recht“ und nicht wie bisher: Vom Gott des Rechts zum Leben.

Lit.: Auer A., Autonome Moral und christlicher Glaube, 1984, 188-189.-.Drey J.S., Kurze Einleitung in das Studium der Theologie, Tübingen 1819, Nachdruck hrsg.F.Schupp, Darmstadt 1971,§ 340, §287.- Vgl. die Beiträge im Concilium-Heft 5 „Vom Leben zum Recht“ 32 (1996).- Huizing P., Die Kirchenordnung, in Mysterium Salutis, Bd. IV/2, 1973, 156-182.-  Maier E.M., Kirchenrecht als Freiheitsordnung, in: ÖAKR 35(1985)282-311.

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HS 2 SWS im WS 2013/14: Franziskus – gelebter Kirchenordnungsauftrag/ Kuhn

Inhalt: Nach dem Rücktritt von Papst Benedikt XVI. weckt Papst Franziskus Hoffnung auf eine auch strukturell programmatische Rückgewinnung und Weiterentwicklung der Volk Gottes-Kirche. Das Seminar erhellt das sozial- und rechtsethisch gelebte „Reformprogramm“ des Franz von Assisi (1181-1226) mit Kontextproben aus den ersten zwei Büchern des bis 1917 gültigen Corpus Iuris Canonici: Des Dekrets Gratians (1140) und des „Liber Extra“ (1234) Gregors IX. Franz kennt diesen Papst schon als Kardinal Hugolin von Ostia, als seinen Wunsch-Protektor der Minderbrüder und als Ausarbeiter der von Papst Honorius III. bestätigten vierten Fassung der Ordensregel. Sind die Spannungen zwischen inquisitorischer Rechtsentwicklung und Franz’ Anliegen aktuell? Inwieweit spiegeln sie sich in den kodifizierten „Ekklesiologien“ des CIC/1983? Bleibt die Reformentscheidung des Vaticanum II zur Freiheitsordnung gesetzespositivistisch „weg“ oder aufgegebener Lösungs-Weg?

Lit : Galli M.v., Gelebte Zukunft: Franz von Assisi, Frankfurt 1970.- Grundmann H., Religiöse Bewegungen im MA: Zusammenhänge zwischen Ketzerei, Bettelorden und  religiöser Frauenbewegung im 12. und 13. Jhdt., Darmstadt 1977.- Huizing P., Die Kirchenordnung, in:  Feiner J.,Löhner M.(Hg.), Mysterium Salutis, Bd. IV/2, Einsiedeln 1973.- Kuhn K.-C., Vorrang pastoraler oder alter dogmatischer Kirchenstruktur, in SKZ 178 (2010) 79-86, 113-116.- Petzold M., Auszüge aus Testament und nicht bullierter Regel, Stand 26.4.2013: petzold jazz.de/ Texte/ Franziskaner/ Franziskustexte.- Raming I., Ausschluß der Frau vom priesterlichen Amt. Gottgewollte Tradition oder Diskriminierung, Köln 1973 (Dekret Gratians).- Stickler A.M., Corpus iuris canonici, in: LThK ²1984, 65-70.

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Kirchlich unfehlbarer Wahrheitsanspruch (c.750§2) und rechtsethische Verpflichtung

HS 2 SWS im SS 2013/ Kuhn

Inhalt: Mit dem 1998 neu in das Gesetzbuch der katholischen Kirche (CIC/1983) eingefügten c.750§2 wurde vom römischen Lehramt erstmals in der Kirchengeschichte eine neue kirchlich unfehlbare (Glaubens-und Sitten-) Wahrheitsstufe geschaffen und als „Glaubensgesetz“ mit ggf. entsprechend neuen (z.B. Lehr-) Strafverfahrensfolgen vorgeschrieben. Sie wird damit mit dem der Offenbarungswahrheit gleichen höchsten Zustimmungsgrad als neue Dienstbedingung z.B. für Religionslehrer, theologische Hochschullehrer und pastoral Verantwortliche des allgemeinen und besonderen Priestertums eingefordert. Was heißt dies für die rechtsethische Verpflichtung und „Bewohnbarkeit“ (A.Auer) dieses  Glaubensrechtsanspruchs als Unterthema des Problemfeldes „Glaubensethik“ (Th.Pröpper)? Diese Frage lädt ein, sie entstehungsgeschichtlich etwa mit H.Schmitz zu erhellen und zur Lösung eine rechtsethisch-theologische Vermittlungshermeneutik zu gewinnen.

Literatur zum Einstieg: Auer A., Ist die Kirche heute noch ethisch bewohnbar?, in: Mieth D. (Hg.), Moraltheologie im Abseits? (QD 153), Freiburg 1994, 296-315.- Luf G., Kirchliches Lehramt und Theologie. Zur Verschärfung lehramtlicher Gehorsamsansprüche gegenüber den Theologen durch das Motu Proprio „Ad tuendam fidem“, in: ÖAKR 4 (1998) 14-29.- Pröpper T., Theologische Anthropologie Bd. II, Freiburg 2012, z.B. 725-735.-Schneider T., Ungeschicklicheit oder Absicht?, in: T.Schneider, G.Thils (Hg.), Glaubensbekenntnis und Treueid, Mainz 1990, 75-143.- P.Hünermann, D. Mieth (Hg.), Streitgespräch um Theologie und Lehramt, Frankfurt 1991.- Schmitz H., Rescriptum ex Audientia SSii, in: MThZ 42 (1991) 371-394.

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HS 2 SWS im WS 2012/13: Glaube ja,  Kirchensteuer nein?

Rechtsethische Fragen und Wege der Ausgetretenenpastoral/ Kuhn

Inhalt: Das Thema Kirchenaustritt und Kirchensteuerverweigerung als deutscher „Kirchenaustrittsautomatismus“ tritt heute verstärkt und kontrovers in das öffentliche Bewusstsein. Die besondere (kirchen)rechtsethische Herausforderung kommt 2010 neben den 181 193 formal aus der katholischen Kirche ausgetretenen Personen (über 45% mehr als ein Jahr zuvor) in Berichten zum Ausdruck, dass jeder vierte Katholik seinen Austritt erwägt.

Das Seminar lädt ein, Klarheit in den Fragen des Kirchenaustritts kirchenrechtlich (incl. den arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen) und staatsrechtlich zu gewinnen, unterschiedliche kanonistische Ansätze und rechtsethisch weiterführende Lösungen kennenzulernen. Dabei bietet es einen Einblick in neue Wege der Ausgetretenenseelsorge wie z.B. der erstmaligen Befragung von Ausgetretenen in der Gemeinde Markdorf mit überraschenden Ergebnissen und in neue Projektimpulse aus der „niederschwelligen Seelsorge“ (z.B. den Modellen Schwanstedt, Würzburg, Luzern und Wegen z.B. der „Selbstheilungsexerzitien“ vor Ort).

Literatur zum Einstieg. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24.4. 2006, in: Kirchliches Amtsblatt der Diözeses Rottenburg-Stuttgart 113 (2006), 110..- Hamer F., Rechtsfragen der Kirchensteuer, Tübingen 2002.- Weiß A., Der sog. Kirchenaustritt in Deutschland-stets ein actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica, in: DPM 13 (2006) 147-171.- Zapp H., Körperschaftsaustritt wegen Kirchensteuer-kein „Kirchenaustritt“, in: KuR 2007, 66-90.

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HS 2 SWS im SS 2012: Kirchen-Recht-Ethik/ Kuhn

Das Seminar bietet eine Einführung in das Kirchenrecht als Instrument pastoraler Dienstverantwortung.

Ausgegangen wird von aktuellen Fragestellungen wie z.B.: Kann es einen doppelten weltlichen und „geistlichen“ (Menschen-) Rechtsbegriff geben? Kann ein Bischof kraft höherer göttlicher Rechtsgewalt z.B. Konsultationsrechte verweigern oder von „Laien“ kirchlich nicht gerichtet werden (so z.B. K.Mörsdorf) ? Kann geltendes sog. Glaubensrecht innerkirchlich dazu verpflichten, ggf. einen säkular erkannten Rechtswesensgehalts der Menschenwürde zu verletzen oder an die Unverletzlichkeit ggf. reiner Rechtsfiktionen (z.B. einer Erstehe) zu glauben?

Die heute wesentlichen rechtstheologischen/rechtsethischen Schulrichtungen und Ansätze in Lehramt und Theologie werden im beispielhaften Anwendungsbezug vorgestellt. In dialogischen Spiegelungen wird u.a. mit J.S.Drey, F.X.Linsenmnann, A.Auer, H.R.Reuter in die Kunst willkürfrei rechtsethischer (probabiliorer) pastoraler Begründung und Verantwortung des Kirchenrechts in Kirchen und Gemeinden eingeübt. Die Vermittlung der Kompetenz pastoraler Entscheidungsverantwortung und Konfliktlösung steht dabei etwa am Beispiel „wiederverheirateter Geschiedener“ im Mittelpunkt.

Lit. zum Einstieg: Auer A., Die Bedeutung der christlichen Botschaft für das Verständnis und die Durchsetzung der Grundwerte, in: Paus A. (Hrsg.), Werte-Rechte-Normen, Graz 1979, 29-85.- Aymans W., Kirchliche Grundrechte und Menschenrechte, in: AKKR 149(1980) 389-409.- Kuhn K.-C., Kirchenordnung statt Kirchenrecht? in: Concilium 32 (1996) 402-409.- Loretan A., Religionen im Kontext der Menschenrechte. Religionsrechtliche Studien Teil 1, Luzern 2010.- Luf G., Die zehn Gebote und die Menschenrechte, in: ÖARR 49 (2002) 177-189.- Maier E.-M., Was ist Rechtstheologie?, in: ÖÄRR 51 (2004) 211-220.- Mieth D., Die Spannung zwischen Recht und Moral in der katholischen Kirche, in: Concilium 32 (1996) 410-415.

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Seminar 2 SWS im WS 2011/12: „Unternehmensführung und Ethik“ / Kuhn (in Absprache mit Kollege Prof. Dr. Dietmar Mieth)

Das Seminar vermittelt wesentliche unternehmensethische Führungskenntnisse im berufspraktischen Anwendungsbezug. Zu den Inhalten gehören: Wirtschaftsethische Grundbegriffe, klassische Ansätze (A.Smith, J.Rawls u.a.), Management-Techniken, christlich-soziale Impulse. Den Schwerpunkt bilden  Leit-Thesen personal-sozialer Unternehmensführungsethik und ihre Entfaltung als „Elite“-Modell (A.Auer) im „Fraktal“ des Menschenwürde-Wesentlichen (I.Kant, O.v.Nell-Breuning, P.Ulrich u.a.). Das heißt z.B. „selbstzweckliche“  Zahlen durch begründete Zahlen zu ersetzen und das Sprachvermögen der Vernunft-Tugend-Menschenfreundlichkeit (Aristoteles)  als Wirklichkeitsanspruch der Führung zu begreifen. Der angezielte Wechsel von der Gruppen- zur Team-Führung wird im Realtransfer des „Seminarunternehmens“ verdeutlicht.

In dieser Veranstaltung kann ein Leistungsnachweis für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium nach Anlage C, 1.2. WPO für das Lehramt an Gymnasien zu fach-und berufsethischen Fragen erworben werden (EPG 2).

Literatur: Auer A., Veri  principiis imago. Zur Erziehung der Fürsten nach Erasmus von Rotterdam, in: Möller J (Hrsg.), Virtus politica. FS für A. Hufnagel, Stuttgart 1974, 175-195.- Auer A., Die Arbeit im Lichte der Theologie, in: Unser Dienst 12 (1978 3-11.- Hengsbach F., Wirtschaftsethik, Freiburg 1991.- Hottinger O., Eigeninteresse und individuelles Nutzenkalkül in der Theorie der Gesellschaft und Ökonomie von Adam Smith, Jeremy Bentham und John Stuart Mill, Diss. Marburg 1998.- Jähnichen T., Wirtschaftsethik, Stuttgart 2008.- Mieth D., Arbeit und Menschenwürde, Freiburg 1985.- Richter H.E., Flüchten oder Standhalten, Hamburg 1993.-Schwaderlapp W., Eigentum und Arbeit bei O.v.Nell Breuning, Düsseldorf 1980.

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Seminar 2 SWS im SS 2011: Heilethik in neuer Medizin-Perspektive/ Kuhn (in Absprache mit Kollege Prof. Dr. Dietmar Mieth)

Die Grenze unseres schulmedizinischen Systems signalisieren Stichworte wie: „Gesunde“ Zahlen vor der Gesundheit des Menschen, Spritz- statt Sprechzimmer, funktionale Krankheitsreparatur und Apparate-Medizin statt ganzheitlich-selbstheilungsorientierte „Human“-Medizin etc.  Auf der Suche nach einem  menschenwürdegemäßen Medizinparadigma kommen  alte natürliche Heilwege neu in Erinnerung (z.B. Hufeland, v.Feuchtersleben, Pfarrer Kneipp, Pastor Stirling, Katarina Schroth). Heute tragen auf diesem Suchweg neue Heilmodelle einen grundsätzlichen Blickwechsel  bei: von der Krankheits- (Pathogenese) zur  Gesundheitsentwicklung  das Modell  „Salutogenese“ (Antonovsky), von funktional versorgender zu subsidiär selbstheilungsorientierter Medizin das Modell „Logethopathie“ (Selbstheilungsexerzitien), teilweise auch  Konzepte der „evidence based medicine“ oder der „Selbstkompetenz“ (Nagel, Dieckhoff) o.ä. Das Seminar führt in derartig alternativ-autonome Heilethikperspektiven und Heilwege ein. Es bietet beispielhafte Anwendungen zum Selbstgebrauch, im  Lehrer-Schüler- oder Arzt-Patienten-Dialog.

Lit.: Schüffel W. et al., Handbuch der Salutogenese-Konzepte und Praxis, Wiesbaden 1998.- Auer A., Nächstenliebe als Therapeutikum, in: Schweizerische Ärztezeitung 64(1983)1248-2155.- Kuhn K.-C., Salutogenese und Anamnese-Logethopathie, Online-Fassung Stand 2011.- Göpel E. (Hrsg.), Gesundheit bewegt-Wie aus einem Krankheitswesen ein Gesundheitswesen entstehen kann, Frankfurt 2004.- Dauber H., Döring-Seipel E., Salutogenese in Lehrberuf und Schule. Konzeption und Befunde des Projekts SALUS, in: Pädagogik 36 (2010) 32-35.- Nagel G. et al., Was kann ich selbst für mich tun?, Zürich 2005.

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 In Lehrstuhlstellvertretung für Prof. Dr. Richard Puza zusätzlich 50%=4 SWS gehalten:

Vorlesung Verfassungsrecht im WS 2011/12 (2 SWS, wie schon 2007) und

Hauptseminar WS 2011/12 (2 SWS):  Diakonat im Um-Bruch

Das Vaticanum II führt den sakramentalen Diakonat ein. Nach Herbert Vorgrimler bezeichnet dieses Amt in besonderer Weise das Dienstwesen aller drei hierarchischen Amtsstufen, nicht nur einer Stufe. Dem hierarchischen Amt kommt kraft Weihesakrament „im Ganzen und in all seinen Stufen das ‚servitium‘ (die Diakonie)und insoweit die der Volk Gottes-Wahrheit nachgeordnete Dienst-Wahrheit zu.

Diese „Dienstamt“-Einheit von Episkopat-Presbyterat-Diakonat bringt der von Papst Johannes Paul II. promulgierte CIC 1983 in c.1008 als gemeinsamen Dienst „in der Person Christi des Hauptes“ zum Ausdruck. Das von Papst Benedikt XVI. erlassene Motuproprio „Omnium in mentem“ vom 26.10.2009 ändert diesen c.1008 und fügt neu c.1009§3 ein. Darin wird der bisherige Diakonat „in Person Christi des Hauptes“ abgeschafft und von der bisherigen dreigestuften Dienstwesenseinheit des hierarchischen Amtes abgespalten.

Wie wird dieser Bruch in verschiedenen (rechts-) theologischen Ansätzen bewertet.- Was bedeutet er ggf. für die zukünftige Zulassung der Frau zum Diakonat, im Verhältnis zum Dienst des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin und im Bezug der Einheit des Weihesakramentes? Welches neue Leitbild der Kirche lässt sich dahinter ggf. erkennen?

Lit.zum Einstieg: Vorgrimler H., Kommentar zum III.Kapitel Art.29 der dogmatischen Konstitution über die Kirche (Lumen gentium), in: LThK Aufl.2 Bd. 12, 1984- Das zweite vatikanische Konzil, 256-259.-  Papst Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben „Omnium in mentem“,in: www.vatican.va/holy-father/benedict-xvi/ apost-letters/documents/hf-ben-xvi-pl-20091026-codex-iuris-canonici-lt.html.(lateinisch), -ge.html (deutsch), -en.html (englisch).- Demel S., Ein Stand zwischen Klerikern und Laien-nun auch für Frauen möglich?, in: Imprimatur Juni 2010 H.2.- Steger S., Der ständige Diakonat in der Liturgie, Diss. Würzburg 2005.-Weiß A., Der ständige Diakon Würzburg 1991.

Gefördert von der Wolfgang- Schamburg-Stiftung für Kirchenrechtsethik (Abt. Kirchenrecht, Liebermeisterstr.12, 2.Stock)- Kontakt: 07427-931631, Email: karl-christoph.kuhn@uni-tuebingen.de

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HS 2 SWS im SS 2011: Scheidung-Wiederheirat und Kirchenrecht/ Kuhn

Gegenwärtig wird in Österreich oder Schweden etwa die Hälfte aller Ehen geschieden, in Deutschland mindestens jede 3. Ehe. Die kirchlich geschlossenen Ehen bleiben von dieser Entwicklung nicht verschont. In der katholischen Kirche signalisiert das Problem der geschiedenen und zivil wiederverheirateten Kirchenglieder angesichts der willküroffenen Härte des katholischen Ehenichtigkeits-Rechtssystems eine dringlich aufgegebene Pastoral- und Strukturfrage. Es drohen den Zweitehepartnern ggf. auch bei bestmöglicher Elternschaftsverantwortung Rechtsfolgen wie der Kommunionausschluß, ggf. der Verlust des kirchlichen Arbeitsplatzes oder der Eignungsvoraussetzung für einen kirchlichen Dienst.

Welche Hilfen für solche Not der betroffenen katholischen Christen bieten das Lehramt, die Kanonistik und Theologie?

Für den zukünftigen besonderen und allgemein priesterlichen Seelsorgedienst wie auch Religionsunterricht soll diese Problemlage mit den gegenwärtig wichtigsten Lösungsansätzen im Kirchenrechtsbezug vermittelt werden. Darüber hinaus stellt sich aus der Auer-Schule ein eherechtsethischer Lösungsversuch im Anwendungsbezug kirchlicher Rechtsprechung zur Diskussion.

Lit. zum Einstieg: Schneider Th.(Hrsg.), Geschieden-Wiederverheiratet-Abgewiesen? Antworten der Theologie (QD 157), Freiburg-Basel-Wien 1995 mit Quellenanhang.

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Neues Liturgierecht – Kontinuität oder Kontinuitätsbruch?/ Kuhn

Das 2. Vatikanische Konzil bezeichnet die Liturgie als den „Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt“ (SC Art.10). Dieser Höhepunkt ist gekennzeichnet durch einen Identitätswechsel vom „Christus Legislator“-hierarchologischen zum „Christus Medicus“-pneumatologischen, vom vorrangig klerikal instruierten zum aktiv teilnehmenden allgemein priesterlichen Hauptsubjekt der Liturgie. Er schließt den Wechsel vom tridentinischen Ritus (bis 1962) zum Konzilsritus von 1970 ein. Z.B. öffnete er den Altarraum auch für Kommunionhelferinnen oder Laien-Lektoren.

Ins Jahr 2008 führen gegenläufig wirkende Nachrichten. Z.B.: „Papst Benedikt XVI errichtet Personalpfarrei für die Eucharistiefeier nach dem Missale von 1962 in Rom.“ Sein Motu Proprio „Summorum Pontificum“ zugunsten der Traditionalisten und „alten Messe“ habe eine „Rebellion“ unter Theologen, Bischöfen und sogar Kardinälen ausgelöst (A.M.Ranijth, Sekretär der Liturgie-Kongregation).

Das Seminar wirft Licht in diese Spannung und sucht Antworten aus daraus sich ergebenden Fragen. Es analysiert Gründe und Hintergründe des mit dem MP gegebenen neuen Liturgierechtes. Besonders tritt die Frage hervor, inwieweit das „inkarnationale Anliegen“ (A.Auer) und das charismatisch-pneumatologische „Ordnungsprinzip“ des Konzils auch als neues Rechtsvorverständnis oder als „Kirchenordnung“ (A.Grillmeier) in die Leitkanones des Liturgierechts des CIC/1983 (IV.Buch) und in die Kanonistik (z.B. bei P.Huizing) Eingang findet. Inwieweit spiegelt es sich in dem neuen Motuproprio – inwieweit in Kontinuität mit dem Konzil und/oder mit dem CIC/1983? Inwieweit und in welcher pastoralen und ökumenischen Kontinuität wollen wir an der Liturgie teilnehmen und der kommenden Generation ein Recht der Teilnahme werbend weitergeben?

Lit.-Einstieg: Becker C., Wenn ihr also zum Mahl zusammenkommt, in: Gottesdienst 41(2007)121-124.- Gerhards A., Die Sorge der Päpste, in: HK 61(2007) 398-403.- Grillo A., Ende der Liturgiereform? Das Motuproprio „Summorum pontificum“, in: StdZ 226(2007) H.11.- Hilberath B.J., Problematische Verengungen, in: HK 61(2007) 389-393 (Glaubenkongregation über die Kirche).- Stubenrauch T., Der Hl.Geist als Träger der Liturgie im CIC/1983, in: AKKR 171(2002) 38-71.

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HS 2 SWS: Synodales Prinzip und pastorale Führung/ Kuhn

Das 2. Vatikanische Konzil äußert den dringlichen Wunsch, auf allen Ebenen der Kirche das synodale Prinzip zu stärken. D.h. ggf. neue Räte und Kollegialgremien (z.B. Seelsorgsrat) zu schaffen und alte Institutionen (BiKo, Synoden, Konzilien) im Dienste zeitgemäß verbesserter Volk Gottes-Teilhabe bzw. synodal-pastoral erkenntnisverbesserter Führung der Kirche verstärkt zur Wirkung zu bringen. Mit dieser Grundentscheidung zur synodalen kirchlichen Rechts- und Verfassungsreform soll „besser und wirksamer gemäß den Gegegebenheiten der Zeit für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen gesorgt“ (CD 36) werden.

Das Seminar führt zunächst in wichtige ggf. neue synodale Strukturen des CIC/1983, sowie speziell in die Synodal- und Rätestruktur der Diözese Rottenburg-Stuttgart ein. Im Spiegel aktueller Beispiele der Führungspraxis in Gesamt- und Teilkirche wird die ungelöste Spannung zwischen dem synodalen und dem zentralistischen Prinzip im Kirchenrecht verdeutlicht. Zu ihrer Lösung soll das Synodalprinzip als subsidiär-solidarisches (O.v.Nell Breuning) Strukturprinzip unter dem strategischen Volk Gottes-Leitbild (B.J.Hilberath/ B. Nitsche) vorrangig gewichtet werden. Zudem vermag zur zeitgemäßen Bewahrheitung dieser Gewichtung der Dialog mit Führungs- und Managementtheorien beizutragen,  wie ihn Adrian Loretan an der Universität Luzern „Zeichen der Zeit“-weitsichtig dem Kirchenrecht erstmals interdisziplinär öffnet.

Literatur: Zum Einstieg in den „Management“-Dialog empfehlen sich die bisherigen  7 Titel der von A.Loretan herausge-gebenen LIT-Reihe „ReligionsRecht im Dialog“. Z.B. Bischofberger P., Kirchliches Management. Grundlagen und Grenzen (ReligionsRecht im Dialog 1), Münster 2005.- Zum strategischen Volk Gottes-Leitbild vgl. die Beilage „Synoptisches Aufmerksamkeitspapier“ in: Hilberath H.J., Nitsche B., Ist Kirche planbar? Organisationsentwicklung und Theologie in Interaktion, Mainz 2002.- Allgemein: Neumann J., Synodales Prinzip. Der größere Spielraum im Kirchenrecht, Freiburg u.a. 1973.- Handbuch des kath. Kirchenrechts, Regensburg 1983/1999 (s. Stichwortverz.).

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HS 2 SWS: Kirchenordnung als Rechtscharakterbegriff des Pastoralkonzils/ Kuhn

Bis heute stehen sich in der theologischen Begründung und Anwendung des Kirchenrechts zwei sich berührenden Extreme gegenüber: Zum einen das Extrem herrschender Ansätze eines Rechtsglaubenscharakters der Kirche und des Kirchenrechts auch im neuen Vorrang alter Glaubensrechts-Dogmatik des gegenwärtigen Pontifikats. Daneben zeigt sich als andere Seite des alten  „Christus legislator“-Positivismus das Extrem eines unvermittelt säkular angelehnten Rechtspositivismus. Er begegnet  ggf. in beliebig möglicher alt oder modern addierter Glaubensrecht- und Freiheitsrecht-Mischung.

Das Seminar führt in  diese Problemstellung ein. Es entfaltet die  bisher mangelnd aufgearbeitete  Grundentscheidung und Lösungsrichtung des Pastoralkonzils zugunsten einer neuen pastoralprogrammatischen kirchlichen „Ordnung in Freiheit“-Sprache und Kirchenrechtsreformaufgabe. Sie wird verdienstvoll-pionierhaft von P.Huizing aufgegriffen und z.B. von W.Kasper im Sinne des wegweisend sittlichen Normbegründungsmodells von A.Auer thematisiert. Sie vermag strukturell die kirchliche Rechtscharakter- zur Reform-aufgabe des Lehramt-, Kirche- und Theologie-Charakters überhaupt zu öffnen. Das bedeutet z.B. den Übergang von einseitig hierarchischer Lehrbeanstandung zur partnerschaftlichen Lehrverantwortung (als Verfahrensrechtsfindungsprinzip), von willküroffen verabsolutierter Eherechtsinstitution zu ihrer geschichtsvernünftig (Epikie/Äquitas-) verantworteten Entwicklung im Dienste ihres unverrechtlichbaren Liebesbund-Sakramentwesens etc.

Lit. zum Einstieg: Kasper W., Theologische Bestimmung der Menschenrechte, in: Schwart-länder J.(Hrsg.), Modernes Freiheitsethos und christlicher Glaube, München 1981, 285-302. –Luf G. Autonomie, ebd. 322-343.

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HS 2 SWS: Glaubensrecht statt Menschenrecht ?/ Kuhn

Ist das Rechtswesen der Kirche als “Recht der Gnade” (H.Dombois), “theologische Disziplin mit juristischer Methode” (K.Mörsdorf) oder “Glaubensrecht” (W.Aymans) hinreichend erfaßt? Ist die Frage nach Menschenrechten nur wesentlich im Kirche-Staat-Bezug oder betrifft sie das Wesen des Rechts- und Verfassungsbegriffs der Kirche?

Nach Johannes Neumann gibt es bisher nur zwei Erkenntnismodelle des kirchlichen Rechts: das der Kirchenrechtsbestreitung von Rudolph Sohm bzw. Bejahung nur einer säkular rechtlichen Methodik in der Kirche und das Modell eines Glaubensrechts im Sinne von Hans Barion.

Das Seminar hinterfrägt diese Festellung im Verhältnis von Taufsendung und Religionsfreiheit, von Weihesendung und Jurisdiktionsgewalt, von Sünde und Strafe, sowie von ehesakramentaler Sendung und Eherechtsvertrag, von Ehewirklichkeit und Ehenichtigkeitsfiktion.

Im Ausgang der wegweisenden “heilsspezifischen” Einheit von Welt(Rechts-) ethos und Heilsethos bei Alfons Auer wird ein weiterführendes rechtstheologisch-rechtsethisches Modell vorgestellt. Sie ermöglicht eine neu differenzierte Einheitsbestimmung von “positiv göttlichem Recht” und “natürlichem göttlichem Recht” als neue Lösungsrichtung in den genannten Problemfeldern und als Schlüssel pastoral heilsamer Rechtsverfassungsreform.

Dabei treten als Stoffe hervor:

  • Die Wiederentdeckung des auch innerkirchlich ethisch ununterschieden (D.Mieth) geltenden Menschenrechtsgehalts der Menschenwürde als Auftrag des 2. Vatikanischen Konzils,
  • die „iura hominum“als Aufgabe der Kirchenrechtsreform bei Papst Johannes Paul II ,
  • das Ringen um ihre innerkirchliche Umsetzung im Rahmen der Entwürfe einer ”lex ecclesiae fundamentalis”
  • und das vorläufige Ergebnis des CIC/1983 im Spiegel beispielhafter kanonistischer (W.Aymans/Mörsdorf, P.Krämer, K.Demmer, K.Walf, G.Luf ua.) und protestantischer Ansätze (H.Dombois, M.Honecker, A.Stein, W.Huber, H.-R. Reuter ua.).
  • Besonderes Augenmerk für die Weiterentwicklung des Seelenheil-elastischen Menschenrechtscharakters des Kirchenrechts verdient dabei das Verhältnis von orthodoxer Barmherzigkeit/Ökonomie und kanonistischer Epikie/Billigkeit (T.Schüller, W.Kasper).

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HS 2 SWS:  „Pastoralweisheit“ (J.S.Drey)  und Kirchenrecht/ Kuhn

Die heute für die Zukunft und Entwicklung der römisch katholischen „Hauptpartey“ (J.S.Drey) der wahren Kirche Christi entscheidende Strukturfrage lautet: Besitzt die Kirche in ihren strukturellen Wesensvollzügen (Lehramt, Konzil etc.) vorrangig pastoralen „Volk Gottes“- Rechtsverfassungscharakter oder vorrangig alten dogmatischen „Christus legislator“ bzw. „Communio hierarchica“- Charakter?

Diese Frage bricht an zwei unvereinbaren päpstlichen Vorrangentscheidungen auf. Papst Johannes XXIII.begründet die Notwendigkeit des Vaticanum II mit dem das alte Dogmatische ablösenden „Lehramt von vorrangig pastoralem Charakter“. Dagegen setzt und vollzieht Kardinal J.Ratzinger/ Papst Benedikt XVI. den Vorrang des Alten im Sinne der Pius-Bruderschaft: Das Vaticanum II habe sich „ bewusst in einem niedrigeren Rang als reines Pastoralkonzil ausdrücken“ wollen. Entsprechend sei eine neue Konzils-„Hermeneutik der Kontinuität“ unter dem Primat des alten Dogmatischen erforderlich.

Was bedeutet pastoraler oder dogmatischer Vorrang für den Rechtscharakter und das Jurisdiktionsverständnis des CIC/1983 und seine Anwendung? Welchen Entscheidungsbeitrag vermag aus der Tübinger Schule die „Pastoralweisheit“ und die „seelenärztliche“ Indienstnahme der Kirchengesetze bei Drey als Ermutigung der Priesterinnen und Priester des Volkes Gottes heute zu leisten? In aktuellen Anwendungsbeispielen soll eine willkürfrei pastoral heilsame (= rechtsethische) Antwortperspektive vermittelt werden.

Lit. zur Einführung: Auer A., Kustermann A., Zur Theologie J.S. von Drey’s, in: ThQ 156 (1976) 232-236.- Fürst G./Bischof, Predigt zur Drey-Tagung v.15.11.2003, 395-397.- Hünermann P., Exkommunikation-Kommunikation, in: Schweizerische Kirchenzeitung (SKZ) 177 (2009) Teil I 297-300, Teil II 328-330.- Kuhn K.-C., Zum Vorrang des Pastoralkonzils, in: SKZ 178 (2010) Teil I 79-86, Teil II 113-116.- Ders., Kirchenordnung bei Drey, in: Kirchenordnung (1990), 31-39.- Mieth D., Das Reich Gottes bei Drey und die Begründung einer kath. Soziallehre, in: Kessler M., Fuchs O., Theologie als Instanz der Moderne, TTS 22, Tübingen 2005, 315-332.

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Ältere Seminarthemen im Kirchenrecht an der Universität Tübingen ohne Kommentar

(beispielhafte vorbereitete und mitdurchgeführte  Lehrveranstaltungen „Puza/Kuhn“ als wiss. Ang. 1980-1985 nebst durchgeführten Prüfungskolloquien, stellvertretenden Vorlesungen im Standardstoff des Studienplans, wiss. Assistentenvertreter im Fakultätsrat, Promotionsausschuss etc.)

Aktuelle Fragen des kirchlichen Dienstrechtes. Seminar im WS 1981/82.

Einzelne Kapitel kirchlicher Rechtsgeschichte und ihr akuteller Bezug. Seminar SS 1982.

Neuer Codex- neues Kirchenrecht? Seminar WS 1982/83:

Kirchenrecht und Kirchenordnung. Die Funktion des Rechts in der Kirche bei Peter Huizing. Seminar SS 1983.

Das neue Kirchenrecht. Seminar WS 1983/1984.

Konkordat und Kirchenvertrag. Seminar SS 1984

Das neue kirchliche Eherecht. Seminar im WS 1984/1985.

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Vorträge im Bereich Kirchen/ Recht/ Ethik

Mauritiuskirche und Kirchenleben in Ofterdingen. Geschichtliche Aspekte des 15.und 16.Jahrhunderts.. Festvortrag zum 450-jährigen Jubiläum der Evangelischen Mauritiuskirche in Ofterdingen am 17.9.1984.

Das Promulgationsdekret von Papst Johannes Paul II. Die Frage nach der Ekklesiologie im neuen Codex Iuris Canonici.- Vortrag auf dem Fortbildungsseminar der Rottenburger Diözesanakademie im Kloster Schöntal für Priester vom 19.-20.11.1984.

Die Frage nach der theologischen Legitimation der Menschenwürde im Kontext der Grundwertediskussion.- Vortrag auf der Tagung „Politik und Christentum“ im Kloster Nütschau bei Hamburg vom 11-12.6.1987. Geleitet und veranstaltet von der pädagogischen Hochschule Kiel (Erich Schröter/M.Kürzdöfer) zusammen mit dem kath. Erwachsenenbildungswerk in Schleswig-Holstein.

Der Gesetzescharakter des Codex Hammurabi.- Vortrag in der Neuen Aula der Tübinger Universität vor dem interdisziplinären „Arbeitskreis für Kirchen- und Rechtsgeschichte“ auf Einladung der Professoren K.W.Nörr, R.Puza, H.Zimmermann 1988.

Der Kanonbegriff. Aspekte seiner rechtsgeschichtlichen Bedeutungsvielfalt und rechtstheologischen Problematik.- Vortrag in der Neuen Aula der Tübinger Universität vor dem interdisziplinären „Arbeitskreis für Kirchen- und Rechtsgeschichte“ auf Einladung der Professoren K.W.Nörr, R.Puza, H.Zimmermann am 4.5.1990.

Gentechnologie unter dem Anspruch der Menschenwürde.. Vortrag in der Evangelischen Akademie Nordelbien in Hamburg am 8.4.1992.

Vortrag im Studium Generale der Universität Stuttgart am 5.5.1994. Vortrag in der Kommende der Johanniter in Ulm 1997 u.a.- jeweils aktualisiert.

Wertkrise des Unternehmensmanagement im Lichte christlicher Sozialethik.- Vortrag im Studium Generale der Universität Ulm am 21.5.1992.

Die Reform des §218. Rechtsethische Gesichtspunkte zu einem beklagten Vorgang.- Vortrag im Studium Generale der Universität Ulm am 25.1.1993.

Fremdenhass der Jugend-Ohnmacht der Kirchen?- Vortrag im Studium Generale der Universität Ulm am 3.6.1993.

Nietzsches Anfrage an die Möglichkeit einer Rede von Gott.- Vortrag zum 150.Geburtstag von Friedrich Nietzsche im Haus der Begegnung in Ulm am 19.9. 1994.

(Rechts-/ Lebens-, Kirchen-) Ordnung

Vom Sinn und Unsinn der Ordnung.- Zweitägiges Seminar der Herbstakademie an der Fachhochschule Biberach 1994.

Consilium-Kanon-Ordo. Prinzipien europäischer Lebens-Führungskunst.- 2-tägiger Arbeitskreis der Frühjahrsakademie 2005 der Universität Ulm.

Rescriptum ex audientia SS.mi – zur Formtypik kirchlicher Erlasse.- Vortrag zum Habilitationskolloquium der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen am 20.1.2006.

Kirchenrecht in Menschenwürde-Ordnung. Von der Notwendigkeit eines neuen rechtsethischen Legitimationsmodells im Ausgang von Piet Huizing und Alfons Auer.- Öffentliche Antrittsvorlesung im Theologicum der Universität Tübingen am 28.6.2006.

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Seminare (je 2 SWS) als Lehrbeauftragter für Philosophie/Ethik im Humboldt-Studienzentrum der Universität Ulm 1992.1997.

Die Soziallehre des Oswald von Nell Breuning SJ.- SS 1992.

Vom Sinn der Ordnung.- WS 1992/93.

Einführung in die Affektenlehre im Ausgang von Aristoteles.- SS 1993.

„Zum ewigen Frieden“ – Immanuel Kants Grundlegung eines weltbürgergemäßen Selbst-, Rechts-, und Sprachbewusstseins.- WS 1993/94.

„Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft“. I.Kants Atheismus oder Aufklärung eines unmündigen Glaubens?- SS 1994.

Frömmigkeit unter dem Maß sittlicher Freiheit bei Erasmus von Rotterdam und Immanuel Kant.- WS 1994/95.

„Ehrfurcht“ bei Albert Schweizer und „Achtung“ bei Immanuel Kant.- SS 1995.

Die Bedeutung der Einbildungskraft bei Ignatius von Loyola und Immanuel Kant.-WS 1995/6.

Das „Vornehme“ bei Friedrich Nietzsche und das “Erhabene“ bei Immanuel Kant.- SS 1996.

Auf dem Weg zu unserer Mitte- Autarkie bei Aristoteles und Autonomie bei Immanuel Kant.- WS 1996/67.

Weltethos. Grundlegung eines zeitgemäßen Weltfrieden-Modells bei Immanuel Kant und Alfons Auer.- SS 1997.

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Neu entwickeltes „Rhetorik Diamant“-Sprachseminar an der Universität Ulm 1992-2002

Vorinformation

Gründung/Konzeption/Leitung des dreigestuften Seminars „Rhetorik Diamant“ im Studium Generale der Universität Ulm seit SS 1992 durch Dr. theol. Karl-Christoph Kuhn 1992-2000, Vorbereitung  u.a. im Austausch 1991-1992 mit Dr. soz. Thomas Weiß und Dr. med. Michael Jünemann.

Konzeption: Im Gegensatz üblicher Überredungs-Effekt-Rhetoriken – als „Sprache“ ganzheitlicher, d.h. dreigestuft (Logos-Ethos-Pathos-, „Logethopathie“-) autonom wirküberzeugender Persönlichkeits-Entwicklung, Sprach- als Wirklichkeitsverantwortung unter dem Anspruch der Menschenwürde. Diese Konzeption ist zugleich Selbstverständnis des Autors und Vorverständnis jeder hier genannten Veranstaltungen/ ihres Forschunghintergrundes und ihrer bestmöglich versuchten Wirkverkörperung im „christlichen Heilshorizont“ (Alfons Auer).

Durchführung in den drei Stufen: Im Ausgang der Vernunft-, gewohnten Verkörperungs- und strategisch tiefsten Bildsuggestions-„Sprache“ z.B. des realvisionären Charismas/ Glaubens-Gemüts mit natürlich wachsendem Schwierigkeitsgrad der mit dienlichen Techniken/Methoden zu übenden Aufgaben.

Teilnehmende: Studierende-Mittelbau-Professoren, sowie  grundsätzlich jede interessierte Person.

Lehrart und -orte u.a.: 1992-2001 Dozent des Studium Generale, des ZAWiW, des Humboldt Studienzentrums, der Allgemeinmedizin an der Universität Ulm (bis zu 16 SWS pro Semester). 1995-2002 Mitglied des MBA-Lehrkörpers (Masterthesen-Gutachter, Prüfungsausschuss, Coach, Dozent 4 SWS ) an der Steinbeis Akademie für Unternehmensführung/Donau-Universität Krems/ Steinbeis Hochschule Berlin. 2008-2020 Leiter des Moduls für Unternehmensführung/Ethik („Führung Diamant“) im Studiengang „Zukunftssicher Bauen“ der Fachhochschule Frankfurt a.M. (4 SWS je WS).

„Sprach“-ethischer Vertiefung dienten an der Universität Ulm die genannten Seminare im Humboldt-Studienzentrum der Universität Ulm 1992-1997.

Vortrag-/Lehr-Themen

Zum Sinn des Studiums in drei Begriffen: Bildungsprivileg-Bildungsarbeit-Bildungselite.- Vortrag in der Geschwister-Scholl-Schule in Tübingen im Rahmen einer Podiumsdiskussion für die Gymnasien im Kreis Tübingen zur Studiumreform am 10.5.1994.- Cicero-Auszeichnung dieser Rede 1996.

Logos-Ethos-Pathos. Drei Ebenen überzeugender Rede bei Aristoteles und Erasmus von Rotterdam im aktuellen Bezug.- Gastvortrag auf Einladung der Fachschaften Kulturwissenschaft und klassische Philologie an der Universität Tübingen/ Hegelbau am 6.7.1995.

Internationale Umgangsformen-Interkulturelle Kommunikation. Dauerseminar 1995-1999 im Studium Generale der Universität Ulm.

Von der Fremd- zur Selbstsuggestion.- Dauerseminar 1995-1999 im Studium Generale der Universität Ulm.

Gesprächsführung im Berufsfeld.- 2-tägiges Seminar für das Verwaltungspersonal der Universität Ulm/WS 1995/96.

Sprache als selbstverantworteter Zeit-Raum.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie im ZAWiW der Univ. Ulm 1999.

Gefühlssprache im Raum unserer Zeit.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Herbstakademie der Univ. Ulm 1999.

SprachPersönlichkeitsEntwicklung (SPE)/ 2 SWS.- Dreisemestriges Projekt des ZAWiW der Universität Ulm SS 1999-2001.

Demokratie „Diamant“. Anstöße zu einer mündig-informativen und moralischen Politik.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Herbstakademie der Univ. Ulm 2000.

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„Rhetorik Diamant“ – Dauerseminare/ je 4 SWS-Block im eMBA-Studium für Führungspersönlichkeiten 1994-2002 an der Steinbeis Akademie für Unternehmensführung/ Donau Universität Krems/ Steinbeis Hochschule Berlin.

Anm.: Der im Alltags-Transfer wirkstark authentisch vertieft Menschen gewinnenden (sich selbst, Arbeitnehmer als Mitunternehmer,  Kunden aus Produktüberzeugung ..) „Diamant“-Führung von Persönlichkeiten und Unternehmen liegt das „Heil“-Fraktal ganzheitlicher, d.h. dreifach aristotelischer (Logos-Ethos-Pathos-/= „Logethopathie“-) Wirkvermögen kraft führender Menschenwürde/-rechts-Vernunft (nach I.Kant/ Art. I GG) zugrunde.

Persönlichkeitsbildung und Sprachführung in Letztverantwortung – Rhetorik Diamant I für berufserfahrene Führungspersönlichkeiten in Wirtschaft und Gesellschaft.

Persönlichkeitsbildung und Sprachführung in Letztverantwortung. Rhetorik Diamant II/III Aufbauseminar für berufserfahrene Führungspersönlichkeiten in Wirtschaft und Gesellschaft.

Persönlichkeitsbildung und Sprachführung in Selbstverantwortung, Rhetorik Diamant-Führungsseminar für MBA Studierende nach Hochschulabschluss.

Persönlichkeitsbildung- Präsentationstechniken. Training-Seminar für berufserfahrene ChinesInnen mit Hochschulabschluss

Teamarbeit. Selbstverantwortliche Aufgabenbewältigung im Team. Training-Seminar für berufserfahrene ChinesInnen mit Hochschulabschluss.

Persönlichkeitsentwicklung – Selbstpräsentation. Training-Seminar für berufserfahrene StudentInnen mit Hochschulabschluss aus China.

Persönlichkeitsentwicklung/ Coaching auf der Basis von Rhetorik Diamant (Prinzipien und Techniken klassischer Prinzenerziehung iS. Aristoteles, Teresa v.Avila, Erasmus, Kant ua.) für Studierende aus unterschiedlichen Nationen.

Einzelbegleitungen als Coach zur Einübung in Schlüsselqualifikationen: Kompetenz sozial verantwortlicher Selbst- und Kundenführung, Selbst- und Unternehmensführung, „Team“-innovative Person-, Produkt-, Unternehmenskulturentwicklung, subsidiär-solidartische Unternehmensverfassung, strategisch-realvisionäre Urteils- und Führungskompetenz, Konfliktbewältigung, Imageentwicklung ua.

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Theologisch-philosophische Heil- und Medizinethik

Mit Goethe und Paracelsus im Bannkreis der Gentechnologie unter dem Anspruch der Menschenwürde. -Vortrag in der Evangelischen Akademie Nordelbien in Hamburg am 8.4.1992.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie des ZAWiW der Universität Ulm 1994.

Aktualisiert als Gentechnologieethik-AG der Herbstakademie des ZAWiW der Universität Ulm 1998. Folgend bezieht sich Frühjahr-/Herbstakademie auf dieses Zentrum für Allg. Wiss. Weiterbildung

Eine Lebensverzweiflerin provoziert Immanuel Kant.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Herbstakademie der Universität Ulm 1994.

Einführung in die (religions-) philosophische und medizinische Bedeutung des Atmens mit Anwendungsbeispielen.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Herbstakademie der Univ. Ulm 1995.

Übersinnliche Phänomene – Anstoß zu einer philosophisch-medizinischen Selbstaufklärung.- Vortrag zur Eröffnung des Sommersemesters der Universität Ulm mit Grußwort des Rektors Prof. Dr. Hans Wolff vom 16.4.1997.

Heilskunde als Heilkunst am Beispiel „nachhaltigen“ (Lebens-) Führungsstils der Hildegard von Bingen.. 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie an der Universität Ulm 2000

Selbstwerdung als salutogenes Prinzip.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Herbstakademie an der Universität Ulm 2001

Teresa von Avila. Meisterin der Selbst-Wahr-Nehmung mit allen Sinnen.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie der Univ. Ulm 2002.

„Aber sprich nur ein Wort..“ (Lk 7,7).- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie der Univ. Ulm 2004.

Sprach und Sprechverantwortung für Medizinstudierende (med. Studiumreform-Modul, konzipiert auf der Basis ganzheitlich-natürlicher Heilsprache der „Logethopathie“ i.S. der 1. Stufe „Rhetorik Diamant“ s.o.).- Viersemestriges Wahl-Pflichtmodul WS 1999-SS 2001 für Medizinstudierende an der allgemeinmedizinischen Abteilung der Universität Ulm.

Köpersprache in der Medizin. (Reformmodul im Medizinstudium, erstmals im Auftrag des Abt.-Leiters Prof. Dr. med. Hans-Peter Zeitler konzipiert und durchgeführt auf der Basis des vom Beauftragten seit 1974 entwickelten und bleibend ausgeübten neuen Heilweges der „Selbstheilungsexerzitien“ = „Logethopathie“ oder der 2. Stufe „Körpersprache“ des „Rhetorik Diamant“-Systems s.o.).- Viersemestriges Wahl-Pflichtmodul WS 1999-SS 2001 für Medizinstudierende an der allgemeinmedizinischen Abteilung der Universität Ulm.

Selbstwerdung als salutogenes Prinzip.- Vortrag vor der Ärzteschaft des Klinikums Nürnberg-Erlangen auf Einladung des Klinikumdirektors Prof. Robert-Mathias Goerig am 17.12.2001.

Der Arzt soll wie ein Priester, Begleiter und Freund sein und den Menschen heilen.- Vortrag auf dem Symposium „Woche des Gehirns“ vom 14.-19.03.2005 im Seniorenzentrum St. Anna/ Vinzenz von Paul GmbH in Schwäbisch Gmünd.

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Arbeits-/Unternehmens-/Führungsethik

Ausgangskontext: Kirchliche Arbeits- und Dienstrechtsethik im eingehenden Brief-Dialog und Gesprächs-Diskurs 1981-1982 mit Prof. Dr. Oswald v.Nell Breuning SJ/ Hochschule St. Georgen Frankfurt a.M. (ergänzend zur Tätigkeit als wiss. Ang. des Lehrstuhls Kirchenrecht in Tü 1980-85)

Die Soziallehre des Oswald von Nell Breuning SJ.- Philosophie-Seminar im SS 1992 im Humboldt-Studienzentrum der Universität Ulm auf Einladung von Prof. Dr. Klaus Giel (2 SWS).

Wertkrise des Unternehmensmanagements im Lichte christlicher Ethik.- Vortrag auf Einladung von Prof. Dr. Peter C.Hägele im Studium Generale der Universität Ulm am 21.5.1992.

Konturen einer Arbeits- und Wirtschaftskultur der Zukunft. Vom Manager-Stabsmaß zum personalen Maßstab (v.Nell Breuning ua.). 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie in Ulm 1996.

Wirtschaftsphilosophische Ansätze und das Modell Oswald von Nell Breunings SJ.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Herbstakademie der Univ. Ulm 1996.

Mobbing als personale und strukturelle Herausforderung.- Kompaktseminar des ZAWiW der Universität Ulm im WS 1996/97 (2 SWS).

Mobbing definieren, erkennen und bewältigen lernen.- 2-tägiges Seminar für das Verwaltungspersonal der Universität Ulm im WS 1996/97.

Arbeitsmotivation und Konfliktbewältigung.- 2-tägiges Seminar für das Verwaltungspersonal der Universität Ulm im SS 1997.

Subsidiarität. Strukturprinzip einer personalen Arbeits- und Wirtschaftkultur der Zukunft.- 2-tägiger Arbeitskreis der Herbstakademie 1997 der Universität Ulm.

Zukunftskonturen der Arbeit aus ethischer Sicht.- Vortrag am 12.12.1997 im AK Wirtschaftstandort Deutschland auf Einladung von Prof. Dr. Frank Stehling/Lehrstuhl für Wirtschaftswissenschaft der Universität Ulm.

Bürgergeld – Vision einer Arbeitskultur der Zukunft. Arbeitsethische Begründung (Kuhn) und sozialökonomische Realisierung (Pelzer).- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie der Universität Ulm 1996 zusammen mit Prof. Dr. Helmut Pelzer.

Katarina aus Siena – Führerin der Großen von ‚ganz unten‘.- 2-tägige Lehrveranstaltung (a 4h) der Frühjahrsakademie der Universität Ulm 2003.

Seminar „Unternehmensführung und Ethik“ der Abteilung Sozialethik (Lehrstuhl Prof. Dr. Dietmar Mieth) sowie des Ethisch Philosophischen Grundlagenstudiums des interdisziplinären Zentrums für Ethik in den Wissenschaften (IZEW) der Universität Tübingen.

Modul „Unternehmensführung“ (Ethik) im neuen M.Eng-Studiengang „zukunftssicher Bauen“ der Fachhochschule Frankfurt a.M. (Studiengangsgründer und Leiter: Prof.Dr. Roland Gerster) Kompaktlehrveranstaltung von 2008 bis 2020 (je WS 4 SWS).

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Wiss. Stellungnahmen

Die heutige Rechtslage des Patronates in der katholischen Kirche. Gutachterliche Stellungnahme zur zeitgemäßen Gestaltung dieses Rechtsinstitutes auf Anfrage des Rechtsanwaltes Graf Praschma in Ravensburg vom 3.12.1982.

Zur konkordatsrechtlichen Problematik des Kölner Bischofwahl-Vorganges.- Stellungnahme an Herrn Peer Steinbrück, Leiter des Büros des Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen (Rau) vom 25.10 1988.

Erweiterte Fragestellung und Lösungsrichtung zum Fall der Eheschließung eines zölibatsverpflichteten Priester-Professors der kath.-theol. Fakultät der Universität Tübingen.- Stellungnahme an den Wissenschaftsminister des Landes Baden-Württemberg, Herrn Dr.Helmut Engler, vom 24.8 1989.

Gedanken zu „etwas Neuem“ bzgl. der Studienreform.- Stellungnahme auf Anfrage des Wissenschaftsministers des Landes Baden-Württemberg Herrn Klaus von Trotha, vom 13.8. 1994.

Thesenpapier zur Hochschulbildungs- und -strukturreform.- Dem Wissenschaftsminister des Landes Baden-Württemberg, Peter Franckenberg, in Stuttgart überreicht am 16.7.2001.

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