Prof. Dr. Karl-Christoph Kuhn
Im SS 2019 Abschluss selbständiger Lehre des Faches Kirchenrecht an der kath.-theol. Fakultät der Universität Tübingen
Aktuell: Themen-Abruf/ „Synodale Weg“-Konzeption
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Post/Uni-Büro: 72365 Ratshausen, Schömbergerstr. 3
Email: karl-christoph.kuhn@uni-tuebingen
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Programm: Weltethos (A. Auer) – Kirchenrechtsethos
s. zur Lehrmethode: „Startseiten-Abschnitt“
Hauptseminar für das Fach Kirchenrecht im SS 2019/ Kuhn Universität Tübingen
Weltethos (Alfons Auer) – Kirchenrechtsethos.*
Weltfrieden „fängt im Innern an“ (Hans Küng)
Inhalt: Das Modell „Weltethos“ entwickelt Alfons Auer im Gewissensfreiheitsgeist des Konzils durch alle Kapitel seines Hauptwerkes (s.u.) in wegweisender Heilsrelation- Menschenwürdevernunftnorm-Vermittlungshermeneutik. Sie erfordert restlosen Verzicht auf „Glaubensethik“ incl. des bisherigen würdeverletzend vergöttlichten-verabsolutierten (z.B. Weihe der Frau zur Priesterin/Bischöfin ausschließenden) Glaubensrechts-/ Glaubensjurisdiktions-Charakters hierarchischer Amtsverfassung zugunsten ihres wesenhaft geschichtsvernünftigen „Volk Gottes in Menschenwürde/Gewissensfreiheit“- Rechtscharakters.
Bündig verstärkt im Projekt Weltethos Hans Küng: Welt-/Religionsfrieden „fängt im Innern an“, „in uns“ und in der „Eigenreform“ eines hierarchischen Wahrheit-„Absolutheitsanspruchs“.
Dem Weltethos(Auer)-Modell verdankt der Dozent das Grundmuster zur ökumenisch neu tragfähigen rechtsethischen Begründung des römisch-katholischen Kirchenrechts als Modell „Kirchenordnung“ (vorbereitend Vat II/LG- Alois Grillmeier, Peter Huizing), wie es in konzeptioneller Einheit von Diss.- (Kirchenordnung, 1990) und Habil.-Schrift (Grundsatzfragen kanonischer Rechtsprechung/2006,2016) vorliegt. In diesem Vorverständnis wird das Modell Kirchenordnung besonders am Beispiel der 1989 (1998 als c.750§2) neu geschaffenen definitiv-unfehlbaren Glaubensrechts-Wahrheit der Hierarchie verdeutlicht. Was bedeutet sie – für das Wesen der Kirche und ihrer Rechtsverfassung? -für die Ökumene? – den interreligiösen Dialog? Analoge Weltethos-Rechtstheologien (Ladislas Örsy, Gottlieb Söhngen, Eva Maria Maier, Hans-Richard Reuter u.a.) bieten uns aus ggf. ungerechtem summum ius „im Innern“ ihr Religionsfriedens-Weggeleit.
Literatur / Quellen : Alfons Auer, Autonome Moral und christlicher Glaube, Nachdruck mit Vorwort von Dietmar Mieth 2016.- Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.).- Dokumente des Vaticanum II, LThK-Ausgabe oder B.Hilberath/ P.Hünermann-Ausgabe.
* In Folge der vom Fakultätsvorstand mit einstimmiger Zustimmung des Fakultätsrates ! seit 2013/14 rechtswidrig dem JProf für Kirchenrecht (KR) Anerkennungs-abhängig untergeordneten Fachlehre Kuhn’s wird dessen (seit 1980 entwickelte) Reformlehre für KR – im SS 2017 und 2018 explizit im „Weltethos-Kirchenrechtsethos“-Kern neuer katholischer Kirchenordnung – durch rechtswidrige Fach-Nichtanerkennung/Nichtbekanntgabe des zuständigen JProf unterdrückt. Nach seinem 2018 von Kuhn abgelehnten Unterordnungs-Ultimatum stellt der JProf die Daten Kuhn’s „offline“, d.h. löscht dessen Fachlehrexistenz aus – mit in Kuhn’s Leben erstmals 2013/14 eintretenden, dadurch verstärkten und bleibenden Herzrhythmustörungen. Die Reformlehr-Durchführung im SS 2019 ist besonders Kollege Prof. Dr. Michael Schüßler verdankt.
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Hauptseminar für das Fach Kirchenrecht im WS 2018/19 (Block, 2 SWS)
Thema: „Gewissens-Kommunion“ und „alternative Eheordnung“/ Kuhn
Geht die von Papst Franziskus mit Walter Kardinal Kasper aufgerufene sog. Epikielösung, die wiederverheiratet Geschiedenen die Kommunion ermöglicht, mit dem bisherigen kanonischen Eherechtscharakter zusammen? Steht in dieser Frage die Ehewahrheit des Gesetzes Gottes im Kodex (c.1055§2) gegen die Wahrheit der Liebe Gottes in neuer „Kirchenordnung in Freiheit“- Lehre des Konzils? Derart angefragte Gegensätze brechen an Aussagen in „Amoris Laetitia“ (Nr. 305, Anm. 351) auf.
Auf diesem Hintergrund ist es spannend, das bisherige Eherechts- und Ehenichtigkeitssystem im Bezug verschiedener „pro Zweitehe“-Optionen des alten und jetzigen Papstes mit der Lehre des Liebesbundes in Gewissens-Selbstverantwortung (A.Auer) des Konzils (GS 49-52, DH) zu vergleichen und nach der pastoralen Dringlichkeit entsprechender „Eheordnung“-Systemreform zu fragen. Dabei tritt im Wechsel „vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung“ der „Entwurf einer alternativen Eheordnung“ in den Vordergrund, wie ihn Peter Huizing im Anschluss an die Schweizer Synode ’72 singulär weitsichtig vorgelegt und implizit auch der „Epikielösung“ des Hirtenworts der Oberrheinischen Bischöfe 1993 vorgearbeitet hat …
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Zur Fortsetzung s. Lehrthemen