Programm:

Weltethos (A.Auer) – Kirchenrechtsethos

Universität Tübingen

KKatholisch-Theologische Fakultät

Fach Kirchenrechtt

Prof. Dr. Karl-Christoph Kuhn

Lehr-Ende SS 2019 – Aktuell: Themen-Abruf zur Bildung und synodalen Weg-Konzeption

Post: Dekanat, Liebermeisterstr.18, 72076 Tübingen

Post/Uni-Büro: 72365 Ratshausen, Schömbergerstr.3

Kontakt: ++49 (0)7427 931631 Email: karl-christoph kuhn@uni-tuebingen

Sprechstunde Email oder nach Vereinbarung per Telefon

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Hauptseminar/Block 2 SWS im SS 2019:

 „Weltethos“ (A.Auer )- Kirchenrechtsethos.

Weltfrieden „fängt im Innern an“ (H.Küng)  /EPG II, Ethicum/ Kuhn

Das Modell „Weltethos“ entwickelt Alfons Auer im Gewissensfreiheitsgeist des Konzils durch alle Kapitel seines Hauptwerkes (s.u.) in wegweisender Heilsrelation- Menschenwürdevernunftnorm-Vermittlungshermeneutik. Sie erfordert restlosen Verzicht auf  „Glaubensethik“  incl. des bisherigen  würdeverletzend vergöttlichten-verabsolutierten (z.B. Austrittsfreiheit, Frauweihe ausschließenden) Glaubensrechts/ Glaubensjurisdiktions-Charakters hierarchischer Amtsverfassung zugunsten ihres wesenhaft geschichtsvernünftigen „Volk Gottes in Freiheit“-Charakters .

Bündig verstärkt im Projekt Weltethos Hans Küng: Welt-/Religionsfrieden „fängt im Innern an“, „in uns“ und in der „Eigenreform“ eines hierarchischen Wahrheit-„Absolutheitsanspruchs“.

Dem Weltethos(Auer)-Modell verdankt der Dozent das Grundmuster zur ökumenisch neu tragfähigen rechtsethischen Begründung des röm. kath. Kirchenrechts als Modell „Kirchenordnung“ (vorbereitend Vat II/LG- A.Grillmeier, P.Huizing), wie es in konzeptioneller Einheit von Diss.- (Kirchenordnung, 1990) und Habil.Schrift (Grundsatzfragen kanonischer Rechtssprechung/2006,2016) vorliegt.

In diesem Vorverständnis wird das Modell Kirchenordnung besonders am Beispiel der 1989 neu geschaffenen (1998 als c.750§2 in den CIC/1983 eingefügten) definitiv-unfehlbaren Glaubensrechts-Wahrheit der Hierarchie verdeutlicht. Was bedeutet sie für  das Wesen der Kirche und ihrer Rechtsverfassung? -für die Ökumene? –den interreligiösen Dialog? Analoge Weltethos-Rechtstheologien (L.Örsy, G.Söhngen, H.-R.Reuter ua.) bieten uns aus einem „summum ius-summa iniuria“-Problem „im Innern“ ihr Religionsfriedens-Weggeleit.

Quellen: Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.)..- Vaticanum II, Lumen Gentium Art 12,in: LThK ²1988 Erg.Bd.I,,189-191, Erklärungen „Nostra aetate“ und „Dignitatis Humanae“, in: Ebd. Erg,Bd.II.

Zum Einstieg: Auer A., Autonome Moral und christlicher Glaube, Nachdruck 2016.- Küng H., Kein Weltfrieden ohne Religionsfrieden!, in: Denkanstöße `86, München/1985, 85.- Ders., Projekt Weltethos,³1996, 171,164.-Reuter H..-R., Rechtsethik in christlicher Perspektive/1996.- Örsy L., Fallstudie zum Apostolischen Schreiben „Ad tuendam fidem“,in: StdZ 216(1998)735-740.-.Kardinal Ratzinger, Stellungnahme, in: StdZ 217(1999)169-171.- Örsy L., Antwort an Kardinal Ratzinger, in: ebd. 305-316.-Söhngen G.,Grundfragen.Rechtstheologie/1962

Hinweis: In dieser Veranstaltung für das Fach Kirchenrecht kann ein Zertifikat für das Ethicum, sowie ein Leistungsnachweis  für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium (EPG II) für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden.

Status: Der Fakultät zugeordnete Lehre und Forschung für das Fach Kirchenrecht*

Arbeitsform: Blockseminar, Impulsreferate, diskursive Spiegelung. Film

Leistung: Aktive Teilhabe, Hausarbeit oder mündl. Prüfung für benoteten EPG II-Nachweis

MTh:M11,13/17StEx HF:M8,12StExBF:M7,9StExBF(BK.Mu)M10,11StEx BS:M9
BA HF:M9,12BA NF:M8   
M:MGP5.1,MVP6.1R:RHS 9RBF:RBFHS5.3L: LHS2.7, LHS5.1LAK:LA-K-M 10
B:BHS4.1;BL:BHS3; BA:BAHS2.7,BAHS5.6.1,NFHS2.7,NFHS5.1//Ethicum EPGII
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Zeiten                Ort                              Vorbesprechung
Fr.26.04.2019,14-18   Theologikum vorauss.S.6(1.Stock) 1.Sitzung
Fr.03.05.2019,14-18   Liebermeisterstr.12, 72076 Tübingen
Sa.04.05.2019,14-19
Fr.17.05.2019,10-19
Sa.18.05.2019,14-18

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*  Zuordnungsinformation aus gg. Anlässen: Der Dozent arbeitet  seit 2008-2019 nicht in Zu- bzw. Unterordnung der JunProf.-Abt. bzw. eines „Lehrstuhls“ (wie ein wiss. Mitarbeiter), sondern davon weisungsunabhängig im Nebeneinander als selbständig lehrbefugter und -zuständiger Professor (apl.) für das Fach Kirchenrecht der Fakultät mit dem neu entwickelten kirchenrechtsethischen „Kirchenordnung“-Begründungs- und Reformprogramm „Weltethos (A.Auer)-Kirchenrechtsethos …“- Er ist mit seinem eigenen 2-SWS-Fachlehrauftrag auch nicht einem Privatdozenten gleichgestellt. Die Nichtanerkennung und Verunmöglichung der Durchführung dieses programmatischen Fach Lehrthemas des Verf. im SS 2017 und 2018 erfolgte nach Beschwerde gemäß Rechtsbescheid des Universitätsrektors rechtswidrig.


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WS 2018/19

WS 2018/2019     ♠    Universität Tübingen    ♠    Katholisch-Theologische Fakultät

Fach Kirchenrecht, Hauptseminar/ 2 SWS (+Ethicum/EPG II):

 „Gewissens-Kommunion“  und „alternative Eheordnung“

Geht die von Papst Franziskus mit Walter Kardinal Kasper aufgerufene sog. Epikielösung, die wiederverheiratet Geschiedenen die Kommunion ermöglicht, mit dem bisherigen kanonischen Eherechtscharakter zusammen? Steht in dieser Frage die Ehewahrheit des Gesetzes Gottes im Kodex (c.1055§2) gegen die Wahrheit der Liebe Gottes in neuer „Kirchenordnung in Freiheit“- Lehre des Konzils? Derart angefragte Gegensätze brechen an Aussagen in „Amoris Laetitia“ (Nr. 305, Anm. 351) auf.

Auf diesem Hintergrund ist es spannend, das bisherige Eherechts- und Ehenichtigkeitssystem im Bezug verschiedener „pro Zweitehe“-Optionen des alten und jetzigen Papstes mit der Lehre des Liebesbundes in Gewissens-Selbstverantwortung (A.Auer) des Konzils (GS 49-52, DH) zu vergleichen und nach der pastoralen Dringlichkeit entsprechender „Eheordnung“-Systemreform zu fragen. Dabei tritt im Wechsel „vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung“ der „Entwurf einer alternativen Eheordnung“ in den Vordergrund, wie ihn Peter Huizing im Anschluss an die Schweizer Synode ’72 singulär weitsichtig vorgelegt und implizit auch der „Epikielösung“ des Hirtenworts der Oberrheinischen Bischöfe 1993 vorgearbeitet hat.

Und weiterarbeitet … ?

Literatur: Huizing P. (Hg.), Für eine neue kirchliche Eheordnung. Ein Alternativentwurf (1975).- Müller A,Elsener F.,Huizing P. (Hg), Vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung? (1968), 55-83.- Kasper W., Evangelium der Familie (2014).- Papst Franziskus, Nachsynodales Schreiben „Amoris Laetitia“ vom 19.3.2016 , Nr.305,Anm.351.- Auer A., Zur Seelsorge mit wiederverheiratet Geschiedenen, in ThQ 175(1995)84-96.-  Kuhn K.-C., Päpstliche Ordnungsreformimpulse.., in: Graulich/Meckel/Pulte (Hg), Ius canonicum.. FS Hallermann (2016), 435-456.

EPG II-Hinweis: In dieser Veranstaltung für das Fach Kirchenrecht kann ein Zertifikat für das Ethicum, sowie ein Leistungsnachweis für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium (EPG II) für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden.

Arbeitsform: 
Blockform,Impulsreferate,Diskurs,Erfahrungsaustausch mit Geschiedenen.
Leistungsnachweis:Aktive Teilhabe,Hausarbeit oder mündl. Prüfung für EPG II-Nachweis.
Anmeldung: Email karl-christoph.kuhn@uni-tuebingen.de oder Campus.

Blocktermine
Freitag 19. Oktober 2018 von 14-18 Uhr (Vorbesprechung, Einführung)
Freitag 26. Oktober 2018 von 14-19 Uhr
Samstag 10. November 2018 von 10-19 Uhr
Freitag 23. November 2018 von 14-19 Uhr
Samstag 8. Dezember 2018 von 10-19 Uhr


WS 2017/2018     ♠    Universität Tübingen    ♠    Katholisch-Theologische Fakultät

Fach Kirchenrecht, Hauptseminar/ 2 SWS:

Frauenordination.

 Zwischen Exkommunikation und Kirche Christi-Wahrheit (EPG II, Ethicum)     Kuhn           

Zur Wahrheit des kirchlichen Lebens (veritas vitae) gehört der Weg und das Ringen von Frauen (z.B. die Kanonistin Ida Raming), die für ihre priesterliche Berufung in der römisch-katholischen Kirche im Sinne der „Volk Gottes in Gewissenfreiheits- und Sendunggleichheits“-Wahrheit des Konzils die amtsrechtliche Anerkennung zu gewinnen suchen. Der Exkommunikationsspruch der Glaubenskongregation an die seit 2002 geweihten Priesterinnen und Bischöfinnen auf der Basis des c.750§2 wirft aufs Wahrheitsganze kirchlichen Glaubens- und Rechtswesens gehende kirchenrechtsethische Fragen auf. Ist norminhaltlich justiziables „Offenbarungsrecht“, „göttliches Gesetz“, „Glaubensrecht“-„Glaubensethik“ auf heutigem Kenntnisstand des Würdewesens des Menschen mit wahrem Kirche Christi-Sein vereinbar? Welche weltlichen Muster rechtsabsolutistischer Herrschaft spiegelt die lehrgesetzliche  Selbstermächtigung (c.750§2) der Hierarchie zu im Grunde beliebig möglicher unfehlbar kirchlicher Glaubensgesetzgebung? Ist der Frauenausschluss des c.1024 eine unfehlbar wahre Verletzung der Menschenwürde auch des weiheprivilegierten Mannes? Wie ist die verheißungsvolle ökumenische Aussage von Papst Franziskus zu verstehen, dass „voneinander lernen“ heißt: „das, was der Geist bei ihnen gesät hat, als ein Geschenk aufzunehmen, das auch für uns bestimmt ist“ (EvG 246) ?  Ist Frauenordination der Anderen würdedefinitiv wahres Kirche Christi-Geistgeschenk oder neuer „Eckstein“ (Mk 12,1-12, Mt 21,33-46) ?

Quellen: Neues Testament.- Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.), 7.Aufl 2012.- Apostolische Schreiben: Evangelii Gaudium, Leipzig 2013, Amoris Laetitia v.19.3.2016.

Zum Einstieg: Lüdicke K., Exkommunikation von Frauen.., in: Orientierung 66 (2002) 178-181, 67 (2003) 47-48.

Hinweis: In dieser Veranstaltung für das Fach Kirchenrecht kann ein Zertifikat für das neue Ethicum, sowie ein Leistungsnachweis  für das Ethisch-philosophische Grundlagenstudium (EPG II) nach Anlage C,1.2 WPO für das Lehramt an Gymnasien zu fach- und berufsethischen Fragen erworben werden

Zeit                 Ort                               Vorbesprechung
Fr.20.10.2017,14-18  Theologikum, Liebermeisterstr.12  1.Sitzung
Fr.27.10.2017,14-18  vorauss. S.6 (1.Stock)
Fr.10.11.2017, 14-18
Sa.11.11.2017, 10-14,15-19
Fr.24.11.2017, 14-18
Sa.02.12.2017, 10-14,15-17
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Ein wiss. Themenüberblick von WS 1980/81 bis zum hier ersichtlichen WS 2017/18  findet sich unter "aktuelle Lehr-/Forschungsthemen"