Prof. Dr. Karl-Christoph Kuhn

Im SS 2019 Abschluss selbständiger Lehre des Faches Kirchenrecht an der kath.-theol. Fakultät der Universität Tübingen

Aktuell: Themen-Abruf/ „Synodale Weg“-Konzeption

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Email: karl-christoph.kuhn@uni-tuebingen

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Programm: Weltethos (A. Auer) – Kirchenrechtsethos

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Hauptseminar für das Fach Kirchenrecht im SS 2019/ Kuhn     Universität Tübingen

Weltethos (Alfons Auer) – Kirchenrechtsethos.

Weltfrieden „fängt im Innern an“ (Hans Küng)

Der Besucherin /dem Besucher bietet dieses Thema  „Kontakt“ zum Vorverständnis dieser Webseite in Form programmatischer Fach-Lehrankündigung. Zu seiner Lehrexistenz  gehört als Voraussetzung die Feststellung der selbständigen Fach-Lehrberechtigung Kuhn’s durch Rechtsbescheid des Universitätsrektors Prof. Dr. Bernd Engler vom 06.02.2018, die rechtswidrig weitere Unterdrückung dieser Fachlehre für das SS 2018* und der besondere Dank an Dekan Prof. Dr. Michael Schüßler. Durch dessen entschiedene Unterstützung konnte diese neue Begründungs- und Reformlehre des Kirchenrechts im Sinne des Konzils erstmals 2019 in rechtsgemäß selbständiger Fachzuständigkeit an der Fakultät durchgeführt und nicht länger auf Fehlanweisung des Studiendekans 2013/14 (des Nachfolgers 2017) und ihrer „einstimmigen“ ! Fakultätsratsbestätigung 2014 als eine J.Prof.- oder Lehrstuhl-Prof.- anerkennungsabhängige wiss. Mitarbeiterlehre „befriedet“= unterdrückt werden.

Inhalt: Das Modell „Weltethos“ entwickelt Alfons Auer im Gewissensfreiheitsgeist des Konzils durch alle Kapitel seines Hauptwerkes (s.u.) in wegweisender Heilsrelation- Menschenwürdevernunftnorm-Vermittlungshermeneutik. Sie erfordert restlosen Verzicht auf  „Glaubensethik“  incl. des bisherigen  würdeverletzend vergöttlichten-verabsolutierten (z.B. Weihe der Frau zur Priesterin/Bischöfin ausschließenden) Glaubensrechts-/ Glaubensjurisdiktions-Charakters hierarchischer Amtsverfassung zugunsten ihres wesenhaft geschichtsvernünftigen „Volk Gottes in Menschenwürde/Gewissensfreiheit“- Rechtscharakters.

Bündig verstärkt im Projekt Weltethos Hans Küng: Welt-/Religionsfrieden „fängt im Innern an“, „in uns“ und in der „Eigenreform“ eines hierarchischen Wahrheit-„Absolutheitsanspruchs“.

Dem Weltethos(Auer)-Modell verdankt der Dozent das Grundmuster zur ökumenisch neu tragfähigen rechtsethischen Begründung des römisch-katholischen Kirchenrechts als Modell „Kirchenordnung“ (vorbereitend Vat II/LG- Alois Grillmeier, Peter Huizing), wie es in konzeptioneller Einheit von Diss.- (Kirchenordnung, 1990) und Habil.-Schrift (Grundsatzfragen kanonischer Rechtsprechung/2006,2016) vorliegt. In diesem Vorverständnis wird das Modell Kirchenordnung besonders am Beispiel der 1989 (1998 als c.750§2) neu geschaffenen definitiv-unfehlbaren Glaubensrechts-Wahrheit der Hierarchie verdeutlicht. Was bedeutet sie – für  das Wesen der Kirche und ihrer Rechtsverfassung? -für die Ökumene? – den interreligiösen Dialog? Analoge Weltethos-Rechtstheologien (Ladislas Örsy, Gottlieb Söhngen, Eva Maria Maier, Hans-Richard Reuter u.a.) bieten uns aus ggf. ungerechtem summum ius „im Innern“ ihr Religionsfriedens-Weggeleit.

Literatur / Quellen : Kodex des kanonischen Rechts (CIC/1983, lat.-dt.).- Dokumente des Vaticanum II, LThK-Ausgabe oder B.Hilberath/ P.Hünermann-Ausgabe.

* In Folge der seit 2013/14 rechtswidrig unterdrückten selbständigen Fachlehr-Zuständigkeit wurde diese Schlüssellehre neuer Kirchenordnungsbegründung und -reform im SS 2017 und 2018 verunmöglicht.

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Hauptseminar für das Fach Kirchenrecht im WS 2018/19 (Block, 2 SWS)

(Zu seiner Ausschaltung s. die Anm. auf der Seite aktuelle Lehrthemen)

Thema: „Gewissens-Kommunion“  und „alternative Eheordnung“/ Kuhn

Geht die von Papst Franziskus mit Walter Kardinal Kasper aufgerufene sog. Epikielösung, die wiederverheiratet Geschiedenen die Kommunion ermöglicht, mit dem bisherigen kanonischen Eherechtscharakter zusammen? Steht in dieser Frage die Ehewahrheit des Gesetzes Gottes im Kodex (c.1055§2) gegen die Wahrheit der Liebe Gottes in neuer „Kirchenordnung in Freiheit“- Lehre des Konzils? Derart angefragte Gegensätze brechen an Aussagen in „Amoris Laetitia“ (Nr. 305, Anm. 351) auf.

Auf diesem Hintergrund ist es spannend, das bisherige Eherechts- und Ehenichtigkeitssystem im Bezug verschiedener „pro Zweitehe“-Optionen des alten und jetzigen Papstes mit der Lehre des Liebesbundes in Gewissens-Selbstverantwortung (A.Auer) des Konzils (GS 49-52, DH) zu vergleichen und nach der pastoralen Dringlichkeit entsprechender „Eheordnung“-Systemreform zu fragen. Dabei tritt im Wechsel „vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung“ der „Entwurf einer alternativen Eheordnung“ in den Vordergrund, wie ihn Peter Huizing im Anschluss an die Schweizer Synode ’72 singulär weitsichtig vorgelegt und implizit auch der „Epikielösung“ des Hirtenworts der Oberrheinischen Bischöfe 1993 vorgearbeitet hat.

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